§ 109. Arten der Wertpapiere.
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liehe Sachen teilen sie die Schicksale des Hauptpapiers, könnenaber auch von ihm getrennt und besonderen sachenrechtlichenSchicksalen unterworfen werden. Hiermit wird zugleich das inihnen verkörperte Recht der Verselbständigung fähig. Immer aberbleibt dieses Recht seinem Inhalte nach ein Nebenrecht der in derUrkunde bezeichneten Art 38 .
XI. Die meisten Wertpapiere werden als Solapapiere nurin einem Exemplare ausgestellt. Manche Wertpapiere aber sindder Vervielfältigung durch Duplikate fähig; so insbesonderegezogene Wechsel, Konnossemente und Bödmereibriefe, die aufVerlangen in mehreren gleichlautenden Exemplaren ausgestelltwerden müssen 34 . Findet eine solche Vervielfältigung statt, somufs jedes Exemplar sich selbst als nur eines von mehrerenExemplaren desselben Wertpapiers bezeichnen 36 . Jede derartigeUrkunde ist eine körperliche Sache für sich, verkörpert aber das-selbe Recht, das die anderen Urkunden verkörpern. Das einzelneExemplar ist daher ein geeignetes Mittel zur Übertragung undAusübung des Rechts und vermag auch beim Untergange deranderen Exemplare den Fortbestand des Rechtes zu sichern. DieSchicksale des verkörperten Rechtes aber wirken auf alle Exemplareein, so dafs die auf einem abgegebene Erklärung auch für dieanderen wirkt 36 , die Übergabe des hierzu bestimmten Exemplars
und damit das Recht zur Ausübung des Bezugsrechts gesondert übertragenwerden kann; vgl. unten § 112 Anm. 84.
33 Der Zinsschein verkörpert keine abstrakte Forderung, sondern eineZinsforderung aus einer bestimmten Hauptforderung; R.O.H.G. XV Nr. 64,R.Ger. XXXI Nr. 27. Darum ist auch das Verbot des Zinseszinses anwendbar;Seuff. XX Nr. 59, R.O.H.G. X Nr. 45, XXIV Nr. 257, R.Ger. V Nr. 69. DerGewinnanteilscbein verkörpert ein zu einem bestimmten Mitgliedscbaftsrecbtgehöriges und von ihm abhängiges Nebenrecht; R.Ger. XV Nr. 21, XXIINr. 22.
34 W.O. Art. 66; II.G.B. § 642 u. 686. — Zwei Expemplare desselbenWertpapiers sind auch da, wo für Lagerscheine das Zweischeinsystem gilt, derzur Eigentumsübertragung dienende Lagerschein und der zur Verpfändungdienende Lagerpfandschein (Warrant); vgl. v. Kostanecki, Der Lagerscheinals Traditionspapier, Berlin 1902, S. 5 ff., Wimpflieimer, Der Lagerscheinnach deut. R., Karlsruhe 1903, S. 4 ff„ 89 ff. In Deutschland ist diese Ver-doppelung des Lagerscheins nur in Bremen und Elsafs-Lothringen zulässig.Die Meinung Wimpfheimers a. a. 0. S. 63 ff., dafs überall durch Verein-barung einer Duplikatausstellung der gleiche Erfolg zu erreichen sei, istschwerlich haltbar.
3B Als Prima, Sekunda, Tertia usw. (W.O. Art. 66) oder durch Angabe derZahl der ausgestellten Exemplare (II.G.B. § 643 Z. 10, § 686 Abs. 2).
36 R.Ger. IX Nr. 9 S. 60.
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