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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

darf, auch solche Namenpapiere, bei denen der Aussteller nur berechtigtist, den Besitz als ausreichende Legitimation zu behandeln 30 .

IX. Während manche Wertpapiere (z. B. Wechsel, Waren-papiere , Bödmereibriefe, Versicherungspolicen, Sparkassenbücher)nur als Einzelpapiere Vorkommen, werden andere Wertpapiere(z. B. Aktien, Anleihepapiere, Inhaberpfandbriefe, Lose) als Massen-papiere ausgegeben. Die Massenpapiere verkörpern anteiligeRechte von gleichem Inhalte, haben daher gleichen Wortlaut undenthalten einen Hinweis auf ihre Zusammengehörigkeit. Zerfällteine zusammengehörige Masse von Wertpapieren in ungleich be-schaffene Gruppen (z. B. mehrere Gattungen von Aktien oder ver-schiedene Serien von Anleihepapieren), so beschränkt sich dieGleichförmigkeit auf die derselben Gruppe angehörigen Papiere.Die einzelnen Stücke empfangen Nummern (oder Buchstaben undNummern) als Unterscheidungszeichen. Sie sind daher individuellbestimmte Sachen. Allein im Gegensätze zu den Einzelpapieren,die stets unvertretbare Sachen bleiben, können gleichartige Massen-papiere im Verkehr als vertretbare Sachen behandelt werden.

X. Manche Wertpapiere bestehen aus Hauptpapieren mitNebenpapieren. Nebenpapiere verkörpern ein dem im Haupt-papiere verkörperten Rechte zugehöriges Nebenrecht. So werdenüber die einzelnen künftig fällig werdenden Forderungen aufZinsen aus einer persönlichen oder dinglichen Schuld, auf Rentenaus einer Rentenschuld oder auf Gewinnanteil aus einem Gesell-schaftsverhältnis Zinsscheine (Coupons), Rentenscheine oder Gewinn-anteilscheine (Dividendenscheine) als Nebenpapiere zu Anleihe-papieren, Pfand-, Grundschuld- oder Rentenbriefeu, Aktien usw.ausgegeben. Aufserdem wird gewöhnlich dem Bogen, der eine füreinen bestimmten Zeitraum ausgestellte Reihe solcher Scheineenthält, ein Erneuerungsschein (Talon) angefügt, der zum Empfangeeiner neuen Reihe von Scheinen nach Ablauf jenes Zeitraumes be-rechtigt. Die Nebenpapiere sind Zubehörungen des Hauptpapiers 31 .Sie ergänzen das Hauptpapier, sind aber besondere Wertpapierefür sich, die das Nebenrecht selbständig verkörpern 32 . Als körper-

80 Vgl. unten § 110 VII.

31 Vgl. oben § 105 Anm. 65.

32 R.Ger. XIV Nr. 37. Dies gilt auch für den Erneuerungsschein, wenn-schon das in ihm verbriefte Bezugsrecht zugleich mit dem Hauptpapier ver-bunden bleibt, seine Rechtsträgerschaft jederzeit durch Erklärung des In-habers des Hauptpapiers vernichtet werden kann und das Eigentum an ihmuntrennbar vom Eigentum am Hauptpapier ist, so dafs nur der Besitz an ihm