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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 109. Arten der Wertpapiere.

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hervorzurufen 24 . Andererseits gerät der Berechtigte durch Unter-lassung der rechtzeitigen Präsentation in Annahmeverzug 25 . Regel-mäfsig folgt aus der Präsentationsbedürftigkeit des Papiers zugleich dieAusprägung der verbrieften Schuld zur Holschuld, da das Präsen-tationspapier den Verpflichteten suchen mufs 26 . Die Eigenschaft alsPräsentationspapier wird einer Urkunde durch die Präsentationsklauselverliehen, die nach altem Gewohnheitsrecht in der ausdrücklichenEinlösungsklausel mit enthalten ist, jedoch auch selbständig Vor-kommen kann. Jedem Inhaberpapier wohnt sie notwendig inne. Aberauch bei allen Orderpapieren und manchen Rektapapieren versteht siesich von selbst, kann jedoch hier durch einen gegenteiligen Ver-merk (ohne vorherige Präsentation) ausgeschlossen werden 27 .

Gesteigerte Präsentationspapiere sind die Sicht- undNach-sichtpapiere, bei denen durch die gehörige Präsentation zugleichdie Fälligkeit der verbrieften Forderung bewirkt wird 28 .

Die Präsentationspapiere sind Protestpapiere, wenn derBerechtigte im Falle vergeblicher Präsentation für den rechts-förmlichen Beweis seiner Handlung durch eine gleichzeitig auf-genommene öffentliche Urkunde sorgen mufs, um gewisse Rechteaus dem Papier zu wahren 29 .

VIII. Wertpapiere, deren Besitz für sich allein zur Ausübungdes beurkundeten Rechts legitimiert, lassen sich als Legitima-tionspapiere bezeichnen. Dahin gehören aufser den Inhaber-papieren, bei denen ein weiterer Ausweis nicht verlangt werden

24 Die Vorzeigung gilt als Mahnung; Brunner S. 165.

25 Goldschmidt S. 78ff., Carlin S. 30. Abweichend Brunner S. 155.

26 Brunner S. 156 ff. Begriffsnotwendig ist dies nicht. Ein Präsen-tationspapier kann den Schuldner verpflichten, sich beim Gläubiger ein-zufinden, um sich das Papier präsentieren zu lassen; dann bringt ihn die Ver-eitelung der Präsentation durch sein Nichterscheinen genau so in Verzug, wieer heim regelmäßigen Präsentationspapier in Verzug kommt, wenn die gehörigversuchte Präsentation daran scheitert, dafs er sich nicht finden läfst (W.O.Art. 91); vgl. Goldschmidt S. 76 ff., Carlin S. 29 ff.

27 Brunner S. 159 ff. Die negative Präsentationsklausel ist auch heimWechsel zulässig; ß.O.H.G. V 103, XIV 416, R.Ger. h. Seuff. LII Nr. 180.

28 Goldschmidt S. 80 ff. Die einfache Klauselzahlbar bei Sichtmacht einen Schuldschein noch nicht notwendig zum Präsentationspapier,kann sich vielmehr in der Bedeutungauf Verlangen stets zahlbar erschöpfen,ohne dieVornahme eines Formalakts der Präsentation als Bedingung derZahlbarkeit vorzuschreihen; dann wird die Forderung auch durch Klageerhebungfällig; Seuff. XLIX Nr. 154.

29 Protesterlafs ist auch beim Wechsel zulässig, enthält aber noch nichtPräsentationserlafs; W.O. Art. 42.

Binding, Haudlmch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 9