228 Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
gemäfseu Bestand des verbrieften Rechtes nicht bietet, der skriptur-rechtlichen Kraft entbehren 19 .
YII. Sehr viele Wertpapiere sind P r ä s e n t a t i o n s p a p i e r e 20 .Da alle vollkommenen Wertpapiere Einlösungspapiere sind, kannder Berechtigte die Ausübung des Rechts aus einem vollkommenenWertpapier stets nur durchsetzen, wenn er die Urkunde vorzuzeigenvermag. Vielfach aber hat die Vorlegung des Papiers für dieAusübung des Rechts eine selbständige Bedeutung, indem es einergehörigen Präsentation der Urkunde bedarf, damit überhaupt dasRechtsverhältnis in Aktivität trete und aus ihm ein Anspruch aufLeistung entspringe. Ein in diesem Sinne vorlegungsbedürftigesEinlösungspapier ist ein Präsentationspapier 21 . Die Verpflichtungaus dem Präsentationspapier besteht nicht nur vor der Präsentation,sondern wird auch unabhängig von der Präsentation fällig 22 . Alleinerst die Präsentation löst den Anspruch auf Leistung aus. Sieist daher erforderlich, um die Verzugsfolgen hervorzurufen 23 , undmangels anderer Abrede zugleich ausreichend, um diese Wirkung
anteilscheine, und die Inhaberaktien. Nur reicht bei dem skripturrechtlichenWertpapier die Abhängigkeit des verbrieften Rechts vom Verpflichtungsgrunddem redlichen papiergemäfsen Erwerber gegenüber niemals weiter, als dasPapier sie ersichtlich macht; ihm gegenüber mufs daher z. B. der Ausstellerdas in einer Darlehnsverschreibung oder einem Konnossement abgegebeneEmpfangsbekenntnis als wahr gelten lassen; Brunner S. 168ff., Jacobi S. 5.
19 So ist z. B. die akzeptierte Anweisung des bürgerlichen Rechts einabstraktes, aber kein skripturrechtliches Wertpapier (R.G.B. § 784, 792). Dergewöhnliche abstrakte Schuldschein (B.G.B. § 780) ist überhaupt kein Wert-papier, kann aber durch die Einlösungsklausel zu einem solchen gemacht werden,ohne gleichzeitig skripturrechtliche Kraft zu erlangen.
20 Brunner a. a. 0. S. 155 ff. Dazu jedoch Goldschmidt, Z. f. H.R.XXVIII 69 ff.; Gierke a. a. 0. S. 263 ff.; Kuntze b. Endemann IV, 2 S. 69;Carlin a. a. 0. S. 28 ff.; Cosack b. Gerber S. 400.
21 Es gibt daher Einlösungspapiere, die keine Präsentationspapiere sind.So die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe nach B.G.B. § 1160.Ebenso entzieht die negative Präsentationsklausel einem Wechsel mit derEigenschaft des Präsentationspapiers nicht zugleich die eines Einlösungs-papiers; Brunner S. 159, Carlin S. 28. — Denkbar ist auch ein Präsen-tationspapier, das kein Einlösungspapier wäre; Goldschmidt a. a. 0. S. 77.Doch wäre eine solche Urkunde kein oder doch kein vollkommenes Wert-papier.
22 Brunner S. 158; Seuff. LI Nr. 46 u. 128.
23 Und zwar sowohl, um die Verzugsansprüche gegen den, der leistensoll, als auch, um die Regrefsansprüche gegen den, der aus dessen Nichtleistunghaftbar wird, zu begründen; Brunner S. 155 ff., 158; Goldschmidt S. 78.Klagezustellung ersetzt die Präsentation nicht; Seuff. L Nr. 198; abweichendib. LII Nr. 39, LI1I Nr. 110.