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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 109. Arten der Wertpapiere.

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auf Grund seiner Kenntnis von den aus dem Papier nicht ersicht-lichen Verhältnissen nach den Regeln des redlichen Verkehrs dasdem Wortlaut des Papiers entsprechende Recht nicht erwerbendurfte oder nicht geltend machen darf 18 .

VI. Gewisse Wertpapiere kennzeichnen sich dadurch, dafs sieeine vom materiellen Verpflichtungsgrunde unabhängige persönlicheoder dingliche Schuld aus nacktem Versprechen begründen, alsabstrakte Wertpapiere 17 . Dieser Begriff deckt sich keineswegsmit dem der skripturrechtlichen Wertpapiere. Vielmehr gehörenzahlreiche skripturrechtliche Wertpapiere, da sie ein individuali-siertes Rechtsverhältnis als Verpflichtungsgrund angeben, zu denkausalen Wertpapieren 18 . Andererseits kann ein abstraktes Wert-papier, indem es dritten Erwerbern eine Gewähr für den schrift-

iles Betruges, des Wuchers, der nicht empfangenen Valuta, der vertrags-widrigen Ausfüllung) entgegensetzen lassen. Ebenso aber stehen, wenn einOrderpapier nicht durch Indossament, sondern durch Zession übertragen wird,auch dem gutgläubigen Zessionär Einreden aus der Person des Vormanns ent-gegen; It.Ger. XXXI11 Nr. 31.

16 Die Tragweite dieses Prinzips ist vielfach' bestritten und auch gesetz-lich ungleich bemessen. Bei Wechseln (W.O. Art. 82) und anderen voll-kommenen Orderpapieren (II.G.B. § 364), sowie bei Schuldverschreibungen aufInhaber (B.G.B. § 796) sind nur Einwendungen zulässig, die sich unmittelbargegen den Erwerber richten; hier genügt daher der Nachweis, dafs der papier-gemäfs Berechtigte beim Erwerbe die einwandbegründenden Tatsachen gekannthat, nur dann, wenn infolge dieser Kenntnis der Erwerb oder die Geltend-machung des Rechts aus dem Papiere sich als Arglist darstellt; R.Ger. XXIIINr. 22, XXVI Nr. 20, Seuff. XLII Nr. 72. Dagegen genügte bei preußischenGrundschuldbriefen jede Kenntnis einer einwandbegründenden Tatsache beimErwerbe; Preufs. G. v. 5. Mai 1872 § 38, R.Ger. XVI Nr. 58, XXX Nr. 80.Ist ein Rechtsmangel einmal durch gutgläubigen Papiererwerb abgestreift, so lebter bei einem Rechtsnachfolger trotz Kenntnis nicht wieder auf; R.Ger. b.Seuff. XLVIII Nr. 146, Brunner S. 170 Anm. 6.

17 So notwendig der Wechsel und der Grundschuldbrief; möglicherweiseder kaufmännische Verpflichtungsschein, da er ein reines Schuldversprechenoder Schuldanerkenntnis (B.G.B. § 780781) enthalten kann, und jede auf Geld,Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen lautende Anweisung (B.G.B.§ 783 ff.). Unrichtig hält Lehmann, Theorie S. 41 ff., alle vollkommenenWertpapiere für abstrakt; ähnlich R.O.II.G. XVII155. Nicht minder unrichtigaber ist es, wenn Wttewaall a. a. O. S. 83 den Begriff des abstrakten Wert-papiers ganz streichen will.

18 So die Konnossemente, Ladescheine, Lagerscheine, Bödmereibriefe undTransportversicherungspoliceu, auch wenn sie nach II.G.B. § 363 an Ordergestellt sind, möglicherweise aber auch an Order lautende kaufmännischeVerpflichtungsscheine und Anweisungen; so viele auf den Inhaber lautendeSchuldverschreibungen, wie Anleihepapiere, Lose, Zins-, Renten- und Gewinn-