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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
fremde Hand gelegt hat 12 . Darum aber reicht die formalrechtlieheWirkling des geschriebenen Wortes nicht weiter, als sich die vomAussteller in wirksamer Weise dem Papier einverleibte und demVerkehr an vertraute Willensgebundenheit erstreckt 18 . Sie versagtgegen den, der das verbriefte Versprechen gar nicht abgegebenhat oder nicht abgeben konnte 14 . • Sie kommt dem nicht zu Gute,der in das Recht aus dem Papier auf einem anderen Wege alsdem sukzediert, den das Papier für den Eintritt Dritter in eineunmittelbar gegen den Aussteller wirksame Berechtigung vor-zeichnet 15 . Und sie ist insoweit ausgeschlossen, als der Erwerber
12 Der Rechtserwerb bleibt also Rechtsnachfolge; er wird durch dasformale Recht des papiergemäfs legitimierten Vorgängers vermittelt und wirktnur kraft der vom Aussteller im Papier seihst zugunsten Dritter abgegebenenVerpflichtungserklärung unmittelbar gegen den Aussteller; dieser hat nichteine unübersehbare Fülle möglicher Rechte, sondern ein einziges Recht ge-schaffen, das aber vielleicht erst in dritter Hand entsteht oder vollwirksamwird oder nach zeitweiligem Ruhen wiederum erwacht. Vgl. oben Bd. I 279Anm. 2; Brunner a. a. 0. S. 170; Gierke a. a. 0. S. 259 ff.; dazu Renaiul,W.R. § 50; auch Kuntze b. Endemann IV, 2 S. 83 ff. (der früher, Inhaberp.S. 295 ff, W.R. S. 312 ff, eine Novation annahm, während Unger, Inhaberp.S. 112 ff., eine Delegation an die Stelle setzte); Crome, B.R. II § 311Anm. 16; Jacobi S. 224 ff.; R.Ger. XLVII Nr. 16. — Dagegen nehmen Vieleeine sukzessive Originalbildung des Rechts bei jedem Erwerber an; Gold-schmidt, Z. f. II.R. XXVIII 64, 110 ff, XL 267, Syst. S. 152 ff.; Stobbe III204; Carlin a. a 0. S. 36 ff.; Lehmann, Theorie S. 52; Randa, Eigent.§ 12 Anm. 6; Grünhut, Zeitschr. S. 295 ff, W.R. I 285 ff.; Gar eis, II.R.S. 672 ff; Cosack b. Gerber S. 409 ff, B.R. § 257 I 2; Pappenheim, Z. f.H.R. XXXIII 448 ff, Krit. V.Schr. XL1V 341 ff; Hellwig, Wesen der Rechts-kraft § 44 Anm. 7; Enneccerus, B.R. 1 § 340 III.
13 Soweit nach positiver Vorschrift der Aussteller auch aus dem von ihmnicht begebenen Wertpapiere haftet, wird ihm gegenüber auch die ihm ent-rissene Verfügungsmacht des Papierbesitzers wirksam, so dafs sie zur Über-leitung des vom Aussteller im Papier verkörperten Rechtes ausreicht.
14 Der Aussteller behält also auch gegen den gutgläubigen Erwerberden Einwand, dafs er das Papier nicht oder nicht in der vorliegenden Gestaltoder nicht gültig ausgestellt oder dafs er es nicht begehen habe; R.Ger. VIIINr. 9, Seuff. XXXVI Nr. 72, XLIII Nr. 213, XLVI Nr. 45, XL1X Nr. 185 u.186. Dagegen kann er sich auf eine Nichtübereinstimmung seines wahrenWillens mit der aus dem Papier ersichtlichen Willenserklärung nicht berufen;R.Ger. XIV Nr. 7, Seuff. XL Nr. 229, L Nr. 268. Ebensowenig auf vertrags-widrige Ausfüllung eines unfertig begebenen Papiers; oben § 108 Anm. 38.Bei Inhaberschuldverschreibungen fällt natürlich nach B.G.B. § 794 der Ein-wand der Nichtbegebung weg.
1B Brunner a. a. 0. S. 171. Darum mufs nicht nur der erste Nehmer,sondern auch dessen Erbe oder sonstiger Gesamtnachfolger sich jeden Ein-wand aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis (z. B. auch des Irrtums,