§ 109. Arten der Wertpapiere.
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Bei den ersteren bleiben die das verkörperte Recht betreffendenVerhältnisse und Vorgänge auch dann, wenn sie aus dem Papiernicht ersichtlich sind, für Jedermann erheblich. Dagegen bietendie skripturrechtlichen Wertpapiere das verbriefte Recht so, wie esgeschrieben steht, dem Verkehre dar. Die Kraft des schriftmäfsigenAnscheines kann ungleich bemessen sein 10 . Soweit sie aber reicht,kann Jedermann sich darauf verlassen, dafs das Recht so und nurso besteht, wie der Wortlaut des Papiers aussagt * 11 . Demgemäfserwirbt, wer das Papier im redlichen Verkehr erwirbt, mit demRecht am Papier zugleich das dem Wortlaut entsprechende Rechtaus dem Papier. Er erwirbt es auch dann, wenn es für den Vor-besitzer niemals entstanden oder wieder erloschen war, und er er-wirbt es frei von allen nicht aus dem Papier ersichtlichen Mängeln,die ihm beim Vorbesitzer anhafteten. Jede gegen einen Vormannerwachsene Einrede, die dem Rechtsverhältnisse widerstreitet, daser im Vertrauen auf den Wortlaut des Papiers als vorhanden an-nehmen durfte, schlägt er mit der Berufung auf diesen Wortlautzurück. So vermag hier, wer durch die Skriptur zur Übertragungeines skripturgemäfsen Rechtes legitimiert ist, auch ein Recht zuübertragen, das ihm selbst nicht zusteht. Den Stoff hierzu schöpfter aus der Rechtssphäre des Ausstellers, der mit dem Papier dieMacht zu einer derartigen Verfügung über seine Rechtssphäre in
Schuldscheine mit der Einlösungsklausel) können jedes skripturrechtlichenCharakters entbehren. Notwendig skripturrechtlich sind aber alle Inhaber-papiere und alle vollkommenen Orderpapiere. Zu den skripturrechtlichenWertpapieren gehören nicht nur reine Forderungspapiere (Skipturobligationen),sondern auch Mitgliedschaftspapiere (Inhaberaktien), liegenschaftsrechtlichePapiere (preufsische Grundschuldbriefe und alle auf den Inhaber lautendenPfand-, Grundschuld- und Rentenbriefe) und Warenpapiere.
10 Am höchsten gesteigert ist sie heim Wechsel. Beim Konossement desSeerechts geht sie weiter als heim Ladeschein des Binnenschiffahrtsrechts(H.G.B. § 652—658 vgl. mit B.Sch.G. § 73—76). Beim Bodmereibrief ist sie da-durch abgeschwächt, dafs sie sich nicht auf den Bestand und den Umfang derBefugnis des Schiffers zur Eingehung der Bodmerei erstreckt (H.G.B. § 686Abs. 3). Bei der Seeversicherungspolice wird sie durch die Abhängigkeit desForderungsrechts von einer Fülle materieller Voraussetzungen eingeschränkt;Jacob i S. 219, 315 ff.
11 Der Wortlaut kann aber auf andere Schriftstücke verweisen (z. B. beieinem Anleihepapier auf ein Gesetz oder auf allgemeine Bedingungen, beieiner Aktie auf das Statut, bei einem Ladeschein oder Konnossement nachII.G.B. § 446 u. 651 auf den Frachtbrief oder die Chartepartie, hei einer Ver-sicherungspolice auf die Reglements der Gesellschaft) und hierdurch den In-halt dem Papier einverleiben. Nur bei den streng formalen Papieren, wiebeim Wechsel, ist dies ausgeschlossen.