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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
ein Leistungsversprechen des Angewiesenen durch papiergemäfseAnnahmeerklärung (Akzept) zu verkörpern I * * * * 6 .
Da ein Wertpapier zugleich personell- oder sachenrechtlichenund obligationenrechtlichen Inhalt haben kann, gibt es Wertpapieregemischter Art 7 .
IV. In einzelnen Beziehungen ist eine Unterscheidung derWertpapiere nach der Person des Ausstellers erheblich.Insbesondere werden unter den auf Grund einer öffentlichen Anleiheausgegebenen Forderungspapieren Saatsschuldscheine (Reichs- undStaatsschuldscheine), Schuldverschreibungen von Gemeinden undanderen öffentlichen Verbandspersonen, Schuldverschreibungen vonAktiengesellschaften (Prioritätsobligationen) und anderen privatenVerbandspersonen und Schuldverschreibungen von Einzelpersonenunterschieden 8 .
V. Je nach dem Grade der Formalisierung des beurkundetenRechts durch die Schrift zerfallen die Wertpapiere in materiell-rechtliche und skripturrechtliche (schriftrechtliche) Papiere 9 .
I 474 ff. Andere Anweisungspapiere enthalten es an sich nicht; Seuff. XXVII
Nr. 135, XLVII Nr. 215 (auch nicht Schecks). Sie können es aber aufnehnien.
6 B.G.B. § 784; altes II.G.B. Art. 300. Das Akzeptversprechen wird nach
den allgemeinen Grundsätzen des Wertpapierrechts erst durch die Zurückgabe
der akzeptierten Urkunde abgegeben. Für den gezogenen Wechsel aber giltnach dem viel umstrittenen Art. 21 Abs. 4 der W.O. die Besonderheit, dafsschon die Niederschrift des Akzepts unwiderruflich bindet; Grawein, DiePerfektion des Akzepts, Graz 1876, Gar eis, Z. f. H.R. XXIV 309 fF., Gold-schmidt, ebenda XXVIII 84 ff., Grünhut, W.R. II 36 ff., Jacobi S. 191 ff.;
B.Ger. IX Nr. 9 u. b. Seuff. XLVI Nr. 280. Nach B.G.B. § 784 Abs. 2 erfolgtdie Annahme durch schriftlichen Vermerk auf der Anweisung, wird aber, wenndie Aushändigung an den Anweisungsempfänger noch nicht erfolgt war, diesemgegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
7 So z. B. Mitgliedschaftspapiere mit papiergemäfs zugesiclierten Gewinn-anteilsforderungen, Hypothekenbriefe (im Gegensatz zu Grundschuldbriefen) undWarenpapiere. Unrichtig behauptet Lehmann, Theorie S. 39 ff., alle Wert-papiere seien Forderungspapiere.
8 Vgl. v. Gönner, Von Staatschulden, den Tilgungsanstalten und demHandel mit Staatspapieren, München 1820; Bender, Der Verkehr mit Staats-papieren, Göttingen 1830; Th öl, Der Verkehr mit Staatspapieren, Göttingen1835, H.R. § 211; Brunner a. a. O. S. 152 ff.
9 Brunner a. a. O. S. 168 ff. (der aber den nicht ganz zutreffenden Namen„Wertpapiere des öffentlichen Glaubens“ gebraucht); Goldschmidt, Z. f. H.R.XXVII 71 ff., Syst. S. 145 ff.; Gierlte a. a. 0. S. 264; Jacobi S. 166 ff.; Pappen-heim, Krit. V.Schr. XLIV 337 ff. (er spricht von „schriftmäfsigenAVertpapieren“). —Der Gegensatz deckt sich nicht mit dem der unvollkommenen und vollkommenenWertpapiere; auch vollkommene Wertpapierejz. B.Rektaanweisungen und Rekta-