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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 109. Arten der Wertpapiere. 123

Schaft oder die Beteiligung an einer körperschaftsälmlichen An-stalt 2 3 .

Die sachenrechtlichen Wertpapiere haben entweder liegen-schaftsrechtlichen oder fahrnisrechtlichen Inhalt. Liegenschafts-rechtliche Wertpapiere begegnen früh als Träger von Reallast-berechtigungen (Renten-, Gült-, Ewiggeldbriefe) und heute als Trägervon Grundpfandrechten (Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-schuldbriefe). Fahrnisrechtliche Wertpapiere sind das Konnossement,der Ladeschein und der Lagerschein, die als Warenpapiere (Traditions-,Dispositionspapiere) neben der Forderung aus einem Fracht- oder Ver-wahrungsvertrage zugleich die sachenrechtliche Herrschaft an den zumTransport oder zur Verwahrung übernommenen Waren verkörpern 8 .

0 bl i gationen rechtliche Wertpapiere können Forderungenvon sehr verschiedenartigem Inhalt verbriefen; neben denGeld-papieren, die wiederum bald auf Zahlung einer bestimmten Geld-summe lauten (z. B. Wechsel, Anleihepapiere, Sparkassenbücher,Zinsscheine), bald eine dem Eintritt oder dem Betrage nach un-gewisse Zahlung in Aussicht stellen (z. B. Versicherungspolicen,Lotterielose, Gewinnanteilscheine), finden sich unter den Wert-papieren Forderungspapiere auf Lieferung einer Quantität vertret-barer Sachen (z. B. so gefafste Verpflichtungsscheine oder An-weisungen, Erneuerungssclieiue), auf Herausgabe bestimmter Sachen(z. B. Warenpapiere, Lose beim Ausspielunternehmen) und aufDienstleistungen (z. B. Fahrkarten, Theaterbilletts). MancheForderungspapiere werden in Gestalt von Anweisungen aus-gegeben ; sie verkörpern zunächst eine Ermächtigung zum Empfangeder Leistung 4 und zum Teil auch ein Versprechen des Ausstellers,dafs der Angewiesene leisten werde 5 6 * ; sie sind aber befähigt, auch

2 Nach dem neuen II.G.B. ist auch die lvommanditaktie, die bisher nurals Trägerin der Teilhaberschaft an einer personenrechtlichen Gemeinschaftaufgefafst werden durfte (oben Bd. I 671 Anm. 38), echtes Mitgliedschafts-papier; Gierke , Encykl. I 961. Der Reichshankanteilschein dagegen verkörpertdie Beteiligung an einer Anstalt; oben Bd. I 641.

3 Goldschmidt, II.lt. I § 69; Endemann, H.R. § 78, Handln II 35 ff.;Brunner a. a. 0. S. 15011'.; Jacobi S. 27111.; Gierke, Encykl. I 977; H.G.B.§ 647, 450, 424.

* ll.G.B. § 783. Die Ermächtigung des Angewiesenen zur Bewirkung derLeistung an den Anweisungsempfänger ist im Papier nicht verkörpert und kann

daher selbständig widerrufen werden; B.G.B. § 790. Damit wird aber die Er-mächtigung des Anweisungsempfängers nicht hinfällig; Seuff. XLV Nr. 244.

6 Ein solches Versprechen der Leistung eines Dritten ist in der Aus-

stellung eines gezogenen Wechsels rechtsnotwendig enthalten; R.O.Il.G. 1

97 ff., XXI 274, R.Ger. XVIII Nr. 19, XXXVII Nr. 37, Grünhut, W.lt.