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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
tarische Befugnis der Aktiengesellschaften, Interimssclieine oderAktienurkunden für kraftlos zu erklären, wenn das beurkundeteAnteilsrecht verwirkt ist oder die zur Einziehung ausgeloste Aktienicht vorgelegt wird oder die Einreichung der behufs Herabsetzungdes Grundkapitals zum Umtausch oder zur Abstempelung gehörigeingeforderten Aktien unterbleibt 68 .
§ 109. Arten der Wertpapiere.
I. Die wichtigste Einteilung der Wertpapiere ist die inRektapapiere, Orderpapiere und Inhaberpapiere. Sieberuht auf der verschiedenen Art, in der das Papier den Berech-tigten bestimmt. Rekta- und Orderpapiere sind Namenpapiere;sie nennen den ursprünglichen Berechtigten. Die Rektapapierelauten nur auf die genannte Person, die Orderpapiere zugleich aufjede andere Person, die von ihr Order haben werde. Inhaberpapieresind Papiere, die keinen Berechtigten nennen. Diese äufsere Ver-schiedenheit bedingt tiefgreifende innere Unterschiede. Denn siebedeutet einen ungleichen Grad'der Ablösung des Rechtes von derPersönlichkeit und somit eine Stufenleiter in der Durchführungdes Wertpapiergedankens. Darum ist von jeder dieser drei Gattungenvon Wertpapieren gesondert zu handeln. Mit der Einteilung inRekta-, Order- und" Inhaberpapiere kreuzen sich aber andere Ein-teilungen, die vorweg zu besprechen sind.
II. Schon behandelt ist der Unterschied der vollkommenenund unvollkommenen Wertpapiere. Die unvollkommenenWertpapiere haben entweder für die Entstehung oder für dieÜbertragung oder für die Ausübung des beurkundeten Rechtsnicht die Bedeutung von Wertpapieren.
III. Nach dem Gegenstände des verkörperten Rechtssind personenrechtliche, sachenrechtliche und obligationenrechtlicheWertpapiere zu unterscheiden.
Personenrechtliche Wertpapiere sind die Aktien nebstden Interimsscheinen, die Reichsbankanteilscheine und die Kux-scheine * 1 . Denn sie verbriefen die Mitgliedschaft in einer Körper-
68 H.G.B. § 219, 227, 290; R.Ger. XXXVI Nr. 35 S. 139.
1 Über die Wertpapiereigenschaft der Aktien vgl. R.Ger. XXII Nr. 23S. 129ff., XXXI Nr. 3 S. 22 ff., XXXV Nr. 38 S. 159 ff, Seuff. L Nr. 255;über die der Interimsscheine R.Ger. V Nr. 53, XXXI Nr. 5 S. 28 ff, XXXVINr. 9; dazu Jacob i S. 341 ff, Gierke, Encykl. I 946 ff’., 949 ff. Über dieWertpapiereigenschaft der Reichsbankanteilscheine J a c o b i S. 361 ff Überdie der Kuxscheine R.Ger. XLVII Nr. 24, LIV Nr. 92.