§ 108. Die Wertpapiere.
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bindung zwischen der Urkunde und dem beurkundeten Recht gelöstund so gleichzeitig das Papier, falls es noch besteht, als Wertpapierzerstört und das Recht aus dem Papier erhalten oder wiederher-gestellt. Auch wird, insoweit ein Bedürfnis dazu vorliegt, dasentkörperte Recht in einem Ersatzpapier von neuem verkörpert.Bei manchen Wertpapieren ist die Erhaltung des verbrieftenRechts trotz Unterganges der Urkunde auch auf anderem Wegemöglich 66 .
Mit der Beendigung des beurkundeten Rechts wirdauch das Wertpapier als solches zerstört. Das in einem Wertpapierverkörperte Recht erlischt an sich aus jedem für Rechte seinerArt anerkannten Beendigungsgrunde. Ist es erloschen, so ist dasPapier entwertet. Allein damit diese Wirkung endgültig eintrete,mufs das Papier der Regel nach seine Entwertung selbst bekunden.Bei manchen Beendigungsgründen trägt das Papier seine Entwertungohne weiteres zur Schau. Dies ist namentlich der Fall, wenn dasRecht aus dem Papier ganz oder teilweise durch Zeitablauf ent-kräftet und damit das Papier ganz oder teilweise entwertet(„praejudiziert“) ist. Im übrigen ist ein Entkräftungsvermerk(Löschungs-, Kassationsvermerk) auf dem Papier selbst erforderlich 06 .Sonst besteht in dem äufserlich unveränderten Papier die sachlicheUnterlage des beurkundeten Rechts fort. Mithin kann, sobaldwiederum die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind, das er-loschene Recht von neuem in Kraft treten. Es hat dann inzwischennur geruht 67 . Ausnahmsweise büfsen Wertpapiere ihre Kraft durcheine aus ihnen nicht ersichtliche Kraftloserklärung ein. So im Falleder gerichtlichen Kraftloserklärung. So aber auch in Fällen, indenen durch Rechtssatz oder Vertrag der Aussteller ermächtigtist, das von ihm zur Geltendmachung aufgerufene Wertpapier,wenn es in bestimmter Frist nicht vorgelegt wird, für kraftlos zuerklären. Hierher gehört namentlich die gesetzliche oder statu-
Art. 73; Preufs. Bergges. § 103; über das Verfahren (oben Bd. I 333) jetztC.Pr.O. § 946 ff., 1003 ff.
66 Vgl. unten § 110 VIII u. § 112 X 1.
66 Gleich steht die Durchstreichung. Dagegen genügt ein bloßer Quittungs-vermerk an sich noch nicht; R.Ger. IX Nr. 11.
67 Diese Fähigkeit der Wiederbelebung büfst das Wertpapier auch dannnicht ein, wenn es in die Hand des Ausstellers zurückgelangt ist, brauchtdaher von diesem nicht zum zweiten Male emittiert zu werden, um in fremderHand die alte Wirksamkeit zu entfalten. Vgl. Jhering, Jahrb. f. D. X454ff.; Stobbe III 210 (bei Lehmann S. 491); Goldschmidt, Syst. S. 154;R.Ger. XVIII Nr. 2.