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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
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VIII. Beendigung. Je vollständiger der Gedanke desWertpapiers durch geführt ist, desto inniger sind auch bei derBeendigung die Schicksale der körperlichen und der unkörperlichenSache verflochten. Doch wird gerade in diesem Punkte die Strengedes Prinzips vielfach durch billige Rechtssätze gemildert, die dasselbständige Wesen des beurkundeten Rechts wieder zur Geltungbringen.
Mit der Zerstörung des Wertpapiers geht an sich auchdas in ihm verkörperte Recht unter 62 . Dies gilt sowohl, wenndas Papier körperlich vernichtet ist, als auch, wenn es zwar körper-lich noch besteht, aber seine Entwertung bekundet. Allein zunächstist natürlich bei unvollkommenen Wertpapieren der Bestand desverbrieften Rechts von dem Bestände der Urkunde insoweit unab-hängig, als das Recht aufserlialb des Papiers besteht 68 . Sodannaber gewährt die Rechtsordnung nicht nur bei manchen unvoll-kommenen, sondern auch bei den meisten vollkommenen Wertpapiereneine künstliche Hülfe gegen den Rechtsverlust durch ungewolltenPapierverlust. Denn in erheblichem Umfange ermöglicht sie diegerichtliche Kraftloserklärung (Amortisation) abhanden gekommeneroder vernichteter Wertpapiere nach erfolglosem öffentlichen Auf-gebot 64 . Durch die gerichtliche Kraftloserklärung wird die Ver-
Abs. 3), die Reichsbankanteilscheine vermöge der Legitimationskraft desStammbuchs (Reichsbankstat. § 4 u. 6), die Kuxscheine vermöge der Legi-timationskraft des Gewerkenbuchs; vgl. J a c o b i S. 81 ff. Ähnliches kommtbei Staatsscbuldscheinen auf Namen infolge der Einrichtung eines Staats-schuldhuchs vor. — Eine andere hierher gehörige Erscheinung ist die Ausgabebesonderer Eintritts- und Stimmkarten als Legitimationsmittel für die Ausübungder Rechte aus Aktien in der Generalversammlung.
62 Blofse Beschädigung des Papiers ist so lange, als sein wesentlicherInhalt und seine Unterscheidungsmerkmale noch sicher erkennbar bleiben,dem Rechte unschädlich. Zum Teil kann aber der Berechtigte vom Ausstellerden Umtausch gegen eine Ersatzurkunde verlangen; B.G.B. § 798, H.G.B.§ 229.
83 So wird durch die Vernichtung einer Stammaktie, eines Reichsbank-anteilsscheins oder eines Kuxscheins zwar die Rechtsübertragung (oder dochdie vollwirksame Rechtsübertragung), nicht aber die Rechtsausübung ge-hindert. Das Mitgliedschaftsrecht besteht also fort und ist nur bis zurSchaffung eines Ersatzes für die Urkunde in seiner Verwertbarkeit ge-schwächt.
64 Schümm, Die Amortisation 'verlorener oder sonst abhanden ge-kommener Schuldurkunden, Heidelberg 1830; Wolff, Z. f. H.R. VII 1 ff.;Kuntze, Inhaberp. S. 712 ff.; Stobbe III 138, 212 ff. (b. Lehmann S. 160ff.,493 ff.); Brunner a. a. 0. S. 18411., 221 ff.; Jaco b i S. 114 ff.; Pappenheim,Krit. V.Schr. XLIV 352 ff. Vgl. B.G.B. § 799, 808,1102; II.G.B. § 365,228; W.O.