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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 108. Die Wertpapiere.

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zur Ausübung des verbrieften Rechts 57 . Bald legitimiert er ohneweiteren Nachweis, mag nun der Aussteller überhaupt nicht be-rechtigt oder nur nicht verpflichtet sein, nach dem Recht desBesitzers zu forschen 58 . Bald legitimiert er nur in Verbindungmit einem auf das Recht aus dem Papier gerichteten Nachweis,der aber zum Teil wieder durch Vermutungen und insbesonderedurch eine formelle Legitimationskraft gewisser auf dem Papierbefindlicher Vermerke (z. B. der Indossamente) erleichtert ist 59 .Somit ermöglicht der Besitz des Wertpapiers auch dem Nicht-eigentümer die Rechtsausübung. Der Besitzer kann zur Ausübungdes Rechts für sich (z. B. kraft Pfandrechts) oder für den Eigen-tümer (z. B. kraft Vollmacht) befugt sein. Die Ausübung desfremden Rechts kann aber auch unbefugter Weise erfolgen. Esliegt im Wesen des Wertpapiers, dafs unter Umständen ein Besitzer,der das Recht aus dem Papier nicht ausüben darf, es doch wirk-sam ausüben kann. Gerade wie der unredliche Besitzer einerstofflich wertvollen Sache zu ihrem Gebrauch und Verbrauch nichtdas Recht und doch die Macht hat 60 .

Manche Wertpapiere spielen bei der Ausübung des Rechts ausdem Papier keine entscheidende Rolle und erscheinen daher alsunvollkommene Wertpapiere. Dies ist namentlich der Fall, wenndie Legitimation zur Ausübung des verbrieften Rechts an die Ein-tragung in ein besonderes Buch geknüpft ist. Hier behält derPapierbesitz freilich seine Bedeutung für die Buchlegitimation undsomit mittelbar auch für die Rechtsausübung. Allein die Rechts-ausübung selbst wird durch den Papierbesitz weder ermöglichtnoch bedingt, da für sie die Legitimation durch das Buch erforder-lich und ausreichend ist 61 .

57 Goldschmidt, Z. f. II.R. XXVIII 64 ff., Syst. S. 151 ff.; Gierke a.a. 0. S. 260 ff.; Carlin S. 25 ff.; Lehmann, Theorie S. 28 ff.; Landsberga. a. 0. S. 59 ff; Jacobi S. 92 ff.

58 Ersteres ist bei Inhaberpapieren, letzteres bei blofsen Legitimation s-papieren der Fall. Die Scheidung der Legitimation vom Recht reicht auchbei Inhaberpapieren aus und braucht nicht mit Brunner S. 162 ff. und 211 ff.hier durch die Unterscheidung materieller und formeller Gläubigerschaft ersetztzu werden.

69 Allgemein begründet der Besitz des Papiers eine Vermutung für er-folgte gehörige Begebung.

60 Doch gibt es auch hiergegen Schutzmittel (gerichtliche Zahlungs-sperre usw.).

61 Unvollkommene Wertpapiere dieser Art sind die Interimsscheine undNamenaktien vermöge der Legitimationskraft des Aktienbuchs (H.G.B. § 223