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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
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VII. A us üb im g. Das vollkommene Wellpapier dient alsMittel der Ausübung des in ihm verbrieften Rechts. Darum ent-spricht dem Besitz des Papiers die Möglichkeit der Ausübung desRechts aus dem Papier, so dai's, wenn Eigentum und Besitz amPapier auseinander fallen, auch Recht und Rechtsausübung sich zweien.
Der Besitz des Papiers ist daher regelmäfsig erforderlich*um das Recht aus dem Papier auszuüben. Wer dem Ausstellergegenüber das verbriefte Recht mit Erfolg geltend machen will,mufs in der Lage sein, das Papier vorzuzeigen. Die Erfüllungdes im Papier beurkundeten Versprechens kann er nur gegen Rück-gabe des Papiers verlangen; die Leistungspflicht des Ausstellersist durch die Gegenleistung der Aushändigung der Urkunde be-dingt; das Wertpapier ist „Einlösungspapier“ 66 . Bei Teilerfüllungtritt an Stelle der Rückgabe der Urkunde ihre Vorlegung behufsTeilentkräftung durch einen auf das Papier gesetzten Vermerk.Vielfach wird dem Papier eine Klausel eingefügt, die es ausdrück-lich als Einlösungspapier kennzeichnet („gegen diesen Schein“, „fürdiesen Wechsel“ usw.). Bei jedem vollkommenen Wertpapier aber ver-steht sich diese Klausel von selbst. Somit ist Eigentum ohneBesitz hier Recht ohne Ausübungsmöglichkeit; der Eigentümer,der sein Wertpapier weggegeben hat oder dem es abhanden gekommenist, kann das ihm zustehende Recht aus dem Papier so wenig;ausüben, wie er im gleichen Falle seine stofflich wertvolle Sachegebrauchen oder verbrauchen kann 66 .
Der Besitz des Papiers verschafft ferner eine Legitimation
dagegen fordert auch zur Übereignung die Übergabe (§ 105). — Der translativenFunktion entbehren natürlich auch Wertpapiere über Rechte, die überhauptnicht übertragen werden können, wie dies bei Aktien durch Satzung und beiForderungspapieren durch Vertrag (B.G.B. § 399) bestimmt sein kann.
66 Vgl. Brunner S. 155 u. 159; Carlin S. 28; Iielimann, TheorieS. 28 ff.; Jacobi S. 121 ff.; unrichtig Ulnger S. 127. Diese Bedingtheit derLeistungspflieht ist wesensverscliieden von dem Anspruch des Schuldners aufRückgabe der Beweisurkunde (Seuff. XLVI Nr. 13); die Vorschrift des B.G.B.§ 371, nach der sich der Schuldner, wenn der Gläubiger behauptet, zur Rück-gabe aufserstande zu sein, mit dem öffentlich beglaubigten Anerkenntnis desErlöschens der Schuld begnügen mufs, ist hier unanwendbar. Verfehlt istjedoch die Konstruktion der Einlösung als eines Kaufes des Wertpapiers beiAffolter, Z. f. H.B. XXXVII 470 u. XXXIX 414 ff.
66 Im Falle des Abhandenkommens wird ihm jedoch, soweit Kraftlos-erklärung zulässig ist, durch Schaffung eines künstlichen Ersatzmittels undbei manchen Wertpapieren auch auf andere Weise (vgl. B.G.B. § 804 u. dazuunten § 112 X 1 a. E.) geholfen. Davon unten S. 120—121.