Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
117
Einzelbild herunterladen
 

§ 108. Die Wertpapiere,

117

das beurkundete Recht notwendig zusammen 52 . Entsprechendesgilt für die Abzweigung eines Nielsbrauchs oder eines Pfandrechts.

Darum dient das Wertpapier als Übertragungsmittelfür das in ihm verkörperte Recht. Die rechtsgeschäftliche Ab-tretung oder Belastung des Rechts wird durch eine sachenrecht-liche Begebung vollzogen, die auf die Urkunde als körperlicheSache gerichtet und nach den Regeln des Fahrnisrechtes zu ihrerÜbereignung oder Belastung geeignet ist. Bei manchen Gattungenvon Wertpapieren ist aufserdem eine auf Abtretung oder Belastungdes beurkundeten Rechts gerichtete Willenserklärung erforderlich,die bald als Vermerk auf dem Papier selbst, bald aufserhalb desPapiers abgegeben wird. Allein auch bei ihnen kommt, falls derGedanke des Wertpapiers voll durchgeführt ist, der Rechts-übergang nur durch die hinzutretende sachenrechtliche Begebungzustande 53 .

Urkunden, die bei der Rechtsübertragung keine Mittlerrollespielen, können gleichwohl in Ansehung der Rechtsausübung dieEigenschaft von Wertpapieren haben, erseheinen dann aber alsunvollkommene Wertpapiere 54 .

52 Hierin stimmen die Anhänger der Eigentumstheorie überein. Manchevon ihnen aber (wie Goldschmidt, Carlin, Lehmann, Gareis, Banda,Cosack) erkennen bei den skripturrechtlichen Wertpapieren; nur eine Suk-zession in das Papiereigentum an, während' sie das verkörperte Becht beijedem Papiereigentümer neu entstehen lassen; vgl. unten § 109 V.

63 Dies gilt auch für Rektapapiere; vgl. unten § 110 Anm. 26. WennCosack, B.R. § 272, sich für seine gegenteilige Ansicht, nach der dasEigentum am Rektapapier durch Rechtsabtretung ohne Übergabe erworbenwerden kann, auf B.G.B. § 952 beruft so zeigt schon die besondere Hervor-hebung der Hypotheken- und Grundschuldbriefe in § 952 Abs. 2 in Verbindungmit B.G.B. § 1154, dafs § 952 diese Tragweite nicht haben kann. Die Rechts-abtretung kommt eben bei allen vollkommenen Rektapapieren nicht ohne Über-gabe der Urkunde zustande.

54 So werden Forderungspapiere (z.B. Sparkassenbücher oder Versicherungs-policen) öfter in der Weise ausgestellt, dafs die Geltendmachung der Forderungan den Besitz der Urkunde gebunden ist, die Übertragung der Forderung da-gegen ohne gleichzeitige Übergabe der Urkunde möglich bleibt. Dann wirddurch blofsen Abtretungsvertrag Eigentum und durch Verpfändungsvertrag inVerbindung mit der in B.G.B. § ;1280 vorgeschriebenen Anzeige Pfandrecht ander Urkunde erworben. Der Rechtserwerb bleibt indes bis zur Erlangung desPapierbesitzes unvollkommen, da bis dahin das Recht nicht ausgeübt werdenkann. Gesetzlich besteht ein ^derartiges Verhältnis hinsichtlich der Über-eignung bei Kuxscheinen (Preufs. Bergges. § 106, Berlin. O.Tr.Entscli. LXXX290, Arndt, Komm, zu § 106 AnnL 1), während zur Verpfändung hier K dieÜbergabe des Kuxscheines erforderlich ist (Bergges. § 108); das Anhalt. Bergges.