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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Y. Hecht aus dem Papier. Das Recht aus dem Papierfolgt dem Recht am Papier. Die am Wertpapier begründetensachenrechtlichen Verhältnisse erstrecken sich also auch auf dasverbriefte Recht.

Darum ist die Zuständigkeit des Rechts am Papier andas Eigentum am Papier geknüpft 60 : der jeweilige Papiereigen-tümer und nur er ist das Subjekt des verbrieften Rechts 51 .Ebenso deckt sich Niefsbrauch oder Pfandrecht am Recht ausdem Papier mit dem Niefsbrauch oder Pfandrecht am Papier. DieMöglichkeit aber, das Recht aus dem Papier auszuüben, hängtin ähnlicher Weise vom Besitz des Papiers ab, wie jeder Sach-gebrauch am Besitze hängt.

Gleichwohl behält das Recht aus dem Papier seine selb-ständige Wesenheit: es bleibt je nach seinem GegenständeMitgliedschaftsrecht, Immobiliarsachenrecht, Forderungsrecht usw.Somit entscheiden über seinen Inhalt die Regeln des Körperschafts-rechts, Liegenschaftsrechts, Obligationenrechts usw. Hiernach be-stimmen sich auch die Wirkungen eines an ihm begründeten Niefs-brauchs oder Pfandrechts, hiernach Art und Mittel seiner Ausübung.

VI. Übertragung. Bei allen Wertpapieren fallen dieRechtsnachfolge in das Eigentum am Papier und der Eintritt in

veräufsert oder belastet, für den Bestand des verbrieften Rechtes und dafür,dafs das Papier nicht zwecks Kraftloserklärung aufgeboten ist, einstehen; hierbeigelten die Regeln über Haftung für Mängel im Recht, nicht die über Haftungfür Sachmängel. B.G.B. § 437, 445.

60 Dieser 'für die Theorie der Wertpapiere grundlegende Satz hat sichneuerdings wachsende Zustimmung errungen. Vgl. Goldschmidt, Z. f. 11.R.VIII 326 ff., 330 ff., IX 62 ff, XXVIII 67 ff.; Brunner S. 163 ff, 207 ff;Pappenheim, Inhaherp. S. 40 ff.; Gierlce a. a. 0. S. 256 ff.; Randa,Besitz § 11 Anm. 48, Eigent. § 12 Anm. 6; Lehmann, Wechselt'. S. 255 ff,Theorie S. 18 ff; Carl in a. a. 0. S. 23 ff.; Canstein, Wechselt-. S. 232;Affolter, Z. f. H.R. XXXIX 375 fl'.; Cosack b. Gerber S. 400, B.R. § 254.Abweichend Th öl, H.R. I § 225 u. 226, W.R. § 175; Unger, Inhaherp. S. 136 ff;Grünhut, Zeitschr. S. 319 ff., W.R. I 288 ff.; Landsherg a. a. 0. S. 41 ff.;Wttewaall a. a. 0. S. 33 ff.; Jacohi S. 103 ff. (vgl. aber über die bei ihmbegegnenden Unklarheiten Pappenheim, Krit. V. Sehr. XLIV 342 ff); fernerfür Inhaberpapiere die unten § 112 Anm. 6267 Genannten.

61 Bei dem konstitutiven Wertpapier wird der Nehmer des Papiers nurdann und immer dann der erste Berechtigte, wenn er mit dem Besitz zu-gleich das Eigentum erwirbt. An der nicht konstitutiven Urkunde erwirbtder erste Berechtigte regelmäfsig schon, wenn sie hergestellt ist, auf Grunddes § 952 B.G.B. das Eigentum; andernfalls wird sie erst mit seinem Eigentums-erwerbe zum Wertpapier. Jeder spätere Berechtigte erwirbt gleichzeitig mitdem Recht das Eigentum.