.§ 108. Die Wertpapiere.
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oder Interimsscheine und die Kuxsclieine 4S . Auch die Hypotkeken-und Grundschuldbriefe habeu mit der Ausgestaltung zu Wertpapierenkeineswegs zugleich eine konstitutive Kraft empfangen 44 . Dochnehmen sie nach dem B.G.B. eine Mittelstellung ein, da nachseinen Vorschriften das Briefgrundpfandrecht zwar gleichfalls durchEintragung in das Grundbuch entsteht, aber bis zur Übergabe desBriefes an den eingetragenen Gläubiger dem Eigentümer zustehtund somit erst durch Geben und Nehmen der Urkunde sich zumVollrecht entfaltet 45 .
IV. Kecht am Papier. Das Wertpapier bildet als beweg-liche körperliche Sache den Gegenstand von Besitz, Eigentum undbegrenztem dinglichen Recht. Es unterliegt der Pfändung durchBesitznahme 46 . Mit ihm kann reale Sicherheit bestellt, auchkann es öffentlich hinterlegt werden 47 . Zur Verfolgung der Rechteam Wertpapier sind die sachenrechtlichen Klagen gegeben 48 .
In allen diesen Beziehungen gelten für Wertpapiere die all-gemeinen Regeln des Fahrnis rechts, soweit nicht Abwandlungenbesonders begründet sind. Solche Abwandlungen gelten bei allenWertpapieren, nehmen aber bei den einzelnen Gattungen ungleicheGestalt an. Immer beruhen sie darauf, dafs diese körperlicheSache nur um des in ihr verkörperten Rechtes willen einen Gegen-stand des Rechtsverkehrs bildet 49 .
43 Die Mitgliedschaftsrechte in der Aktiengesellschaft entstehen mit derEintragung der A.G. oder im Falle der Schaffung neuer Aktien mit der Ein-tragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister, bevor Aktien-urkunden oder Interimsscheine ausgegeben werden dürfen; II.G.B. § 200, 287;R.Ger. XXXI Nr. 8 S. 21 ff., XLI Nr. 3; Gierke, Jahrb. f. D. XXXV 187,Encykl. v. Holtzendorff-Kohler I 949. Ebenso entstehen die Kuxe in der Gewerk-schaft mit deren Errichtung.
44 So entstand nach preufs. R. die Grundschuld trotz notwendiger Ver-körperung in einem Grundschuldbrief mit der Eintragung ins Grundbuch;Dernburg, Preufs. Hyp.R. II 82.
45 B.G.B. § 1117, 1163 Abs. 2. Die zur Begründung des dinglichen Gläubiger-rechts erforderliche Übergabe ist rechtsgeschäftliche Übergabe nach Fahrnis-recht; doch begründet der Besitz des Briefes eine Vermutung für erfolgteÜbergabe. Die Übergabe kann durch Vereinbarung der Aushändigung desBriefes durch das Grundhuchamt ersetzt werden; dann entsteht das Gläubiger-recht schon mit der Eintragung.
46 C.Pr.O. § 808, 830, 831.
47 B.G.B. § 232—234, 372; C.Pr.O. § 108.
48 Grundsätzlich abweichend Thöl, II.R. 1 700 ff.; auch Gönner, Staats-schulden § 70—72, Unger, Inhaberp. S. 136 ff., Brunner, Wertp. S. 148.
49 Allgemein mufs, wer ein Wertpapier verkauft oder sonst entgeltlich
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