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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Endlich ist auch das Nehmen des Wertpapiers eine einseitigeHandlung, die durch die wertpapiermäfsige Einkleidung desRechtes einen selbständigen Inhalt empfängt. Dieser Inhalt istnicht Besitznahme von einem fertigen Recht, sondern Annahmeeines angebotenen Rechts. Allein die Annahme erfolgt nach Mafs-gabe des mit und in dem Papier hingestellten Antrags und wird durchAneignung des Papiers vollzogen. Darum genügt die einfache Hin-nahme des Papiers, um das beurkundete Recht zu erwerben. DieseHinnahme mufs sich als eine gültige Erwerbshandlung darstellen.Allein es ist gleichgültig, aus wessen Händen sie erfolgt. War dasPapier zuerst in die Unrechte Hand gegeben oder an eine erwerbs-unfähige Person gelangt, so kann der erste zur Annahme berufeneund befähigte Nehmer gleichwohl sich das vom Aussteller dar-gebotene Recht aneignen 41 . Der Begebungsvertrag kommt zustande,sobald der vom Papier fortgetragene Antrag eine dem Papiergemäfse Annahme gefunden hat. Die Verkörperung der Willens-gebundenheit in einer beweglichen körperlichen Sache macht eineunmittelbare Berührung zwischen den Vertragsteilen entbehrlich.
2. Bei dem nicht konstitutiven Wertpapier entstehtdas verbriefte Recht durch einen von der Ausstellung des Papiersunabhängigen Vorgang. Hier bedeutet also die Ausstellung desWertpapiers nur die urkundliche Verkörperung eines vorhandenenRechts. Das gehörig begründete Rechtsverhältnis erzeugt freilichvielfach für den einen Teil die Verpflichtung zur Aushändigungund für den andern Teil den Anspruch auf Empfang eines form-gerechten Wertpapiers. Ein Begebungsvertrag aber wird hierdurch das Geben und Nehmen nicht geschlossen. Zu den nichtkonstitutiven Wertpapieren gehören das Konnossement, der Lade-schein, der Lagerschein und die Transportversicherungspolice 42 .Nicht konstitutive Wertpapiere sind ferner die Aktienurkunden
einen Geschäftsunfähigen gegeben war und später in die Hand eines erwerbs-fähigen Nehmers kommt. Vgl. Goldschmidt, Z. f. H.R. XXVIII 112 ff.
41 So in den in der vorigen Anm. erwähnten Fällen.
42 Denn in diesen Urkunden werden Forderungsrechte verbrieft, die bereitsdurch den (formfreien) Abschlufs des Fracht-, Lager- oder Versicherungs-vertrages entstanden waren. Auf die Aushändigung eines Konnossements, einesLadescheins des Binnenschiffahrtsrechts und einer Seeversicherungspolice hatder Berechtigte nach der gesetzlichen Regel, auf die eines sonstigen Lade-scheins und eines Lagerscheins nur im Falle besonderer Abrede ein Recht;H.G.B. § 642, B.Sch.G. § 72, Il.G.B. § 784, 444, 424. — Dagegen ist der Bodmerei-brief konstitutiv; Jacobi S. 319.