§ 108. Die Wertpapiere.
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Sodann ist das Geben des Wertpapiers in der Tat eine ein-seitige Handlung, der die urkundliche Verkörperung der angebote-nen Willensgebundenheit einen selbständigen Inhalt verleiht. DieserInhalt ist nicht Schaffung, sondern nur Angebot des beurkundetenRechts. Allein das Angebot erfolgt in und mit dem Papier. Darumgenügt die einfache Weggahe, die „Emission“ oder „Ausgabe“ desPapiers, um die iu ihm enthaltene Verpfiichtungserklärung vomAussteller abzulösen und als annahmefähigen Vertragsautrag indie Welt zu setzen. Die Weggabe selbst mufs sich als eine gültigeEntäufserungshandlung darstellen 37 . Ist sie aber erfolgt, so trägtdas Papier das in ihm ausgedrückte Versprechen unabhängig vomWillen des Emittenten fort. Der Vertragsantrag entfaltet alledem Papier entsprechenden Wirkungen; eine im Papier nicht aus-gedrückte Einschränkung entbehrt der dinglichen Kraft 38 . DieGebundenheit des Ausstellers besteht, so lange das Papier sichaufserhalb seines Machtbereiches befindet; sein Angebot erlischtnicht, wenn er es auch vor der Annahme widerruft oder stirbtoder verfügungsunfähig wird 89 . Und das Papier trägt den Antragweiter, an wen immer es gegeben war;, es vermag auch dann,wenn es zuerst in die Unrechte Hand geraten war, den Antrag demberufenen Versprechensempfänger zu übermitteln 40 .
37 Andernfalls gelten gleiche Regeln, wie im Falle des Abhandenkommensder ausgestellten Urkunde. Dagegen kommt, wenn die Begehungshandlung dieErfordernisse einer rechtsgeschäftlichen Entäufserung erfüllt, ein im Augen-blicke der Ausstellung vorhanden gewesener Willensmangel (damalige Ver-pflielitungsunfähigkeit, damaliger Mangel einer erforderlichen Genehmigung usw.)nicht mehr in Betracht; vgl. Schnitze, Z. f. Civilproz. XXII 146.
38 Gibt daher der Aussteller das Wertpapier unfertig aus der Hand(Wechselblankett, Blankoakzept usw.), so vertraut er dem Papier auch das An-gebot der Fertigstellung seines Versprechens durch Ausfüllung an; er mufssich die Ausfüllung auch durch spätere Erwerber des Papiers (Erben, Käufer,Konkursverwalter usw.) gefallen lassen und kann die Einrede der vertrags-widrigen Ausfüllung gutgläubigen Dritten nicht entgegensetzen; vgl. bes. R.O.H.G. VI Nr. 10, VII Nr. 55, XIV Nr. 24, XVII Nr. 45, XXI Nr. 105, R.Ger.VIII Nr. 13, XIV Nr. 7, XIX Nr. 27, XXIII Nr. 18, XXXII Nr. 19, Seuff.XXXVIII Nr. 58, XLVII Nr. 145 u. 286.
39 Auch bei der Ausfüllung eines begebenen Blanketts entscheidet ledig-lich der Zeitpunkt der Begebung, so dafs es unerheblich ist, wenn der Aus-steller zur Zeit der Ausfüllung verstorben oder geschäftsunfähig ist; R.Ger.XI Nr. 2, XXXIII Nr. 10. — Gelingt dem Emittenten die Rückziehung desPapiers vor der Annahme, so kann er sein Angebot entkräften.
40 Ist das Namenpapier irrtümlich einem Anderen als dem Genanntenübergeben, so wird der Emittent gleichwohl verpflichtet, sobald es nachträglichan den Destinatär gelangt. Gleiches gilt, wenn das Inhaberpapier zuerst an
Bin ding, Handbuch. II. 3. II: Gierte, Deutsches Privatrecht. II. 8