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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Saclienrechts.

Wertpapier, handelt auf eigene Gefahr 81 . Es entspricht daher derdeutschen Rechtsanschauung, wenn er, insoweit er für die Aus-stellung der Urkunde verantwortlich ist, auch die daraus für denredlichen Verkehr entspringende Gefahr zu tragen hat 82 . Hierausfolgt freilich an sich nur seine Haftung für den durch seineHandlung verursachten Schaden 83 . Allein durch Rechtssatz kanndiese Haftung in die Form der Festhaltung des Ausstellers bei derbeurkundeten Verpflichtung gegossen werden 34 . Nur bleibt auchdann die papiergemäfse Verpflichtung dessen, der das Papier nichtbegeben hat, eine Ersatzverbindlichkeit aus Schadensverursaehuugohne rechtsgeschäftliche Grundlage 86 . Sie tritt daher nicht absolut,sondern immer nur gegenüber dem redlichen Nehmer ein, der dasPapier im Vertrauen darauf, dafs es ordnungsmäfsig in den Ver-kehr gebracht sei, erworben hat 36 .

31 Unzutreffend ist jedoch die Fiktion einer rechtsgeschäftlichen Über-nahme der Gefahr, womit das R.O.H.G. XVII 150 ff. die Haftung des Aus-stellers begründen wollte. Unzureichend, obsclion sie zuweilen zutreffen kann,ist die Herleitung der Haftung aus Verschulden; so Binding a. a. 0. und (fürdie Fälle gesetzlicher Auferlegung der Haftung) Lehmann, Theorie S. 34 ff.(analog der Haftung aus Nichtbewachung eines gefährlichen Tieres). Auch dieBerufung auf die bona fides des Verkehrs (vgl. z. B. Köhler a. a. 0. S. 332)reicht nicht hin. Zutreffend J a c o b i S. 181 ff.

32 Natürlich trägt er stets nur die Gefahr seiner eigenen Handlung, nichtdie einer Fälschung. Auch für eine ihm abgezwungene Niederschrift ist derAussteller nicht verantwortlich. Ebensowenig für eine im Zustande der Ver-pflichtungsunfähigkeit hergestellte Urkunde. Dagegen kann sich der Ausstellerauf rechtsgeschäftlichen Irrtum oder Mangel der Ernstlichkeit des Willens beiHerstellung der Urkunde nicht berufen (anders zum Teil Kollier a. a. 0.S. 332, Cosack, B.R. § 255; vgl. auch Jacobi S. 183 ff.). Und es bedarf,um ihn haftbar zu machen, keines Verschuldens in Ansehung des Vorganges,der das Papier aus seiner Hand gebracht hat.

38 So auch Lehmann a. a. 0. S. 35.

34 So für Inhaberpapiere B.G.B. § 794; für Staatsschuldverschreibungenschon Württ. Ges. v. 16. Sept. 1852 Art. 15. Natürlich kann auch ein Satzdes Gewohnheitsrechtes Gleiches bestimmen. Dafs aber auf Grund der Entsch.des R.O.H.G. XVII 150 ff. ein solches Gewohnheitsrecht zum Durchbruch ge-kommen sei, läfst sich nicht mit Thöl a. a. 0. behaupten.

36 Die Sache liegt ähnlich, wie beim falsus procurator; oben Bd. I 301Anm. 82, B.G.B. § 179.

86 Das Gegenteil wollte Entw. I bestimmen; vgl. Gierke, Entw. S. 229 ff.Und zwar im Sinne der in den Motiven II 697 verfochtenen Kreationstheorieganz folgerichtig. Denn wenn die Ausstellung ohne Begebung Verpflichtungs-grund ist, so ist nicht einzusehen, warum die Verpflichtung durch das Wissendes Erwerbers um die Nichtbegebung ausgeschlossen werden soll. Hieranscheitern die oben Anm. 2324 erwähnten Ermäfsigungen der Kreations-theorie.