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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 108. Die Wertpapiere.

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Urkunde genügt noch nicht zur Begründung des beurkundetenRechtsverhältnisses; auch die Emissionstheorie ist verfehlt. Durchdie Weggabe der Urkunde ist immer erst das Angebot des be-urkundeten Rechts vollzogen. Dieses Angebot mufs angenommen sein,damit der Rechtserwerb zustande komme. Fehlt es an jederAnnahmehandlung oder ist die Annahmehandlung unwirksam, soist das Rechtsverhältnis nicht entstanden.

Die Kreationstheorie enthält jedoch richtige Gedanken,die der Vertragstheorie eingefügt werden müssen, um sie mit demWesen der Wertpapiere in Einklang zu setzen 28 .

Zunächst ist schon das Aussteilen des Wertpapiers in derTat ein Schöpfungsakt. Nur ist, was mit der Fertigstellung derUrkunde geschaffen ist, noch kein Rechtsverhältnis, sondern dieobjektive Unterlage für ein solches. Eine Veränderung in derSachenwelt hat sich vollzogen, eine indifferente körperliche Sachehat durch Aufnahme einer unkörperlichen Sache besondere recht-liche Eigenschaften empfangen, ein wertloses Papierstück ist ineine zur Wertträgerschaft geeignete Urkunde verwandelt. Darumist, wenn der Aussteller eine solche Urkunde begiht, Gegenstandder Übergabe ein bereits mit Vermögenswert erfüllter Saclikörper 29 .Darum kann aber auch, wenn eine solche Urkunde ohne Willendes Ausstellers in den Verkehr gelangt, dem Aussteller eine Haf-tung aus ihr auferlegt werden, ohne dafs ihm der Abschlufs einesRechtsgeschäftes angedichtet zu werden brauchte 30 . Denn wereine Sache herstellt, die im Falle ihres Abhandenkommens denSchein erregen mufs, als sei sie ein in den Verkehr gegebenes

XXXVI 124 ff.; Pernice, ebenda XX 298; Brunner S. 167; Pappenkeim,Inkaberp. S. 15 ff,; Gierke S. 258; Gareis, H.R. §89 Anm. 8. DesgleichenJolly a. a. 0. S. 554; Stobbe III 109; Unger a. a. 0. S. 372. Vgl. aberunten Anm. 30 ff.

28 Vgl. Gierke a. a. 0. S. 257 ff.; Pappenheim, Z. f. H.R. XXXIII448; Goldschmidt, ebenda XXXVI Anm. *. Vgl. auch K. Adler a. a. 0.S. 35.

29 Vgl. II.Ger. II Nr. 3 (Erfüllung eines mündlichen Schenkungsversprechensdurch Aushändigung eines eigenen Wechsels über die Summe als Erfüllungdurch Übergabe des geschenkten Vermögenswerts; anders B.G.B. § 518 Abs. 1S. 2); XXXV Nr. 50.

30 Mithin folgt auch aus der gesetzlichen Einführung einer solchenHaftung noch keineswegs eine gesetzliche Sanktionierung der Kreationstheorie.Selbst ohne gesetzliche Grundlage wird die Haftung auch von Anhängern derVertragstheorie, wie Binding a. a. 0. S. 420 u. Thöl, H.R. §224 Anm. 8, undder Emissionstheorie, wie Köhler a. a. 0. S. 330 ff., verteidigt.