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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

des Rechtsverhältnisses erst in den Zeitpunkt verlegt wird, in demdas Papier in eine geeignete fremde Hand gelangt ist, so soll docheine zur Begründung des Rechtsverhältnisses mitwirkende Handlungdes Erwerbers in keiner Weise erforderlich sein. Vielmehr genügtnach der strengen Kreationstheorie jeder wie immer beschaffeneBesitzerwerb durch eine im Papier berufene Person 22 . NeuereTheorien verlangen redlichen Besitzerwerb 23 oder Eigentumserwerb 24 .

Eine Abwandlung der Kreationstheorie ist die Emissions-theorie, die an der Schaffung des Rechtsverhältnisses durch ein-seitigen Rechtsakt festhält, jedoch zur Vollendung dieses Aktesdie Weggabe des Papiers fordert 25 . Die strenge Emissionstheoriesieht jede Art der Weggabe einerseits und des Besitzerwerbesandererseits als ausreichend an. Eine neuere Theorie, die sichstark der Vertragstheorie nähert, verlangt auf Seiten des Aus-stellers eine Eigentumsübertragungshandlung und auf Seiten desErwerbers Eigentumserwerb 26 .

Die Kreationstheorie ist unhaltbar. Erst durch die Weg-gabe der Urkunde löst der Aussteller das in ihr ausgedrückteVersprechen von sich ab; bevor er seine Verpflichtungserklärungin die Aufsenwelt entlassen hat, ist sie für die Aufsenwelt nichtvorhanden. Wird die Urkunde ihm gestohlen oder von ihm ver-loren, so hat er den beurkundeten Willen überhaupt nicht geäufsert;gibt er sie im Zustande der Geschäftsunfähigkeit oder sonst in un-gültiger Weise weg, so ist seine Willensäufserung unwirksam.Mithin entsteht für ihn in solchen Fällen, falls nicht einpositiver Rechtssatz das Gegenteil bestimmt, nicht die papier-gemäfse Verpflichtung 27 . Aber auch die gehörige Weggabe der

angebliche Yertragstheorie von Affolter, Z. f. H.R. XXXVII 469 ff., XXXIXS76 ff., nach der durch die Ausstellung ein Schuldverhältnis entsteht, bei demder Aussteller zugleich Schuldner und Gläubiger ist. Vgl. dagegen R.Ger.b. Seuff. LII Nr. 77.

22 So nach Iiuntze a. a. 0., der nur mit der exceptio doli Hülfegegen den unredlichen Erwerber schafft. Vgl. auch Brus che ttini S. 275.

23 So Grünhut a. a. 0. (Redlichkeitstheorie).

24 So Randa a. a. 0. u. Carlin a. a. 0. S. 16 ff. (Eigentumserwerb s-theorie); desgleichen Co sack a. a. 0.

2B Vgl. Jolly, Krit. V. Sehr. II 552 ff.; Stobbe III § 171 IV, b. Leh-mann § 219 IV; Beseler § 86 IV; Unger, Z. f. d. P. u. ö. R. d.G. I 372 (früher verteidigte er die Vertragstheorie, Inhaberp. S. 106 ff., 111 ff.);Köhler, Arch. f. b. R. VI 329 ff.

26 Lehmann, Wechselr. S.207 ff., Theorie S.8 ff. (Eigentumsverscliaffungs-theorie).

27 Vgl. bes. Bluntschli § 117a; Goldschmidt, Z. f. H.R. III 275,