§ 108. Die Wertpapiere.
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doch seine Vertragsnatur nicht abgestreift. Noch immer stellt essich als ein Begebungsvertrag dar, der zwischen dem Ausstellerund dem Destinatär einer Urkunde durch deren Geben und Nehmengeschlossen wird. Damit das Wertpapier als solches zustande komme,mufs einerseits der Aussteller das seine Verpflichtungserklärungin gehöriger Form enthaltende Papier durch eine rechtswirksameHandlung weggegeben, andererseits eine durch die Fassung desPapiers zum Erwerbe des Rechts berufene Person das Papierdurch eine rechtswirksame Handlung hingenommen haben.
Demgegenüber konstruiert eine neuere Lehre das konstitutiveRechtsgeschäft als einseitigen Rechtsakt. Der „Vertrags-theorie“ stellt sich die „Kreationstheorie“ entgegen.
Die eigentliche Kreationstheorie läfst die Verpflichtungdes Ausstellers aus einem Wertpapier schon durch die Ausstellungder Urkunde entstehen 19 . Ihr zufolge ist mit der formgerechtenNiederschrift des Versprechens die in ihm ausgedrückte Willens-gebundenheit rechtlich fixiert und somit das beurkundete Rechtgeschaffen. Es bedarf daher keiner Weggabe des Papiers. Viel-mehr entfaltet das Papier auch dann, wenn es seinem Ausstellerabhanden gekommen oder von ihm in rechtsunwirksamer Weisebegeben war, alle seinem Wortlaut entsprechenden Wirkungen 20 .Es bedarf auch keiner Hinnahme des Papiers. Nur von Wenigenfreilich wird dem Papier schon in der Hand des Ausstellers volleWirksamkeit beigelegt 21 . Allein wenn im übrigen die Perfektion
19 Diese Theorie ist schon von Sachsse, Z. f. D. R. XIV 54 ff., u.Bekker a. a. 0. S. 367 ff. aufgestellt, vor allem aber von Kuntze begründetund ausgebaut, bes. Inhaberp. S. 58 ff., 332 ff., 357, Arch. f. Wechselr. VIII345 ff., XIV 3 ff., Deut. Wechselr. S. 46 ff.. 293 ff, b. Endemann S. 70 ff., Z.f. H.R. VI 15 ff, Scliletters Jahrb. XIII 17 ff. Ihr huldigen auch: Ende-mann, II.R. § 83, 86; Siegel a. a. 0. S. 108 ff; Dernburg, Preufs. P.R. II§ 12, 257, Fand. II § 9, B.R. III § 79; Ran da a. a. 0. S. 312 (seit 1873);Carlin a. a. 0. S. 9 ff; v. Canstein, W.R. S. 234 ff; Grünhut, Zeitschr.S. 288 ff., W.R. I 272 ff; Cosack b. Gerber § 236, B.R. § 255, 269 (jedochnach § 272 nicht für Rektapapiere); Bruschettini a. a. 0. S. 245 ff.;Enneccerus, B.R. I § 338.
20 Vgl. bes. Bekker S. 291; Kuntze, Inhaberp. S. 373 ff, Z. f. H.R.VI 20; Siegel S. 114; Dernburg, Preufs. P.R. II § 12 Anm. 9; Carlin a.a. 0. S. 18 ff; Grünhut,- Zeitschr. S. 297 ff, W.R. I 279 ff.; auch Jhering,Jahrb. f. D. X 455, Wttewaall a. a. 0. S. 14 ff.
21 Dies ergibt sich, wenn man mit Bekker a. a. 0. S. 288 ff. u. Volk-mar u. Loewig, Z. f. H.R. II 552 ff, Wechselordn. S. 561 ff., das kreiertePapier selbst zum Gläubiger erbebt. Aber auch Siegel a. a. 0. S. 108 läfstdas Schuldverhältnis aus dem Versprechen fertig hervorspringen. Ebenso die