§ 108. Die Wertpapiere.
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gewöhnliche Fahrnisrecht um der mitbetroffenen unkörperlichenSache willen Abwandlungen erleidet. Das verbriefte Recht behältsein unsinnliches Wesen und unterliegt den für Rechte seiner Artgeltenden Sätzen; allein weil und soweit es die Schicksale desPapiers teilt, tritt es in die Sphäre eines Sachkörpers ein undverfällt der Herrschaft von Rechtssätzen, die sonst auf Rechteseiner Art nicht anwendbar sind. Dieses Verhältnis läfst sich alsVerkörperung des Rechtes im Papier vorstellen und kurz be-zeichnen 13 . Damit ist ausgedrückt, dafs das Papier als körperlicheSache und der Gegenstand des verbrieften Rechts als unkörperlicheSache wesensverschieden sind und bleiben, jedoch im Bereicheihrer Verbindung ein einheitliches Rechtsgebilde darstellen, dasseiner äufseren Seite nach durch den es zur Erscheinung bringendenSachkörper und seiner inneren Seite nach durch das in ihm zurErscheinung kommende Recht bestimmt wird.
Die Verwirklichung dieses Gedankens aber ist der Abstufungfähig 14 . Die Verbindung zwischen körperlicher und unkörperlicherSache kann unlöslich oder löslich, der Einflufs des unsinnlichenGehalts auf die sachenrechtlichen Schicksale des sinnlichen Trägerskann schwächer oder stärker, die Abhängigkeit des verkörpertenRechts von Verhältnissen und Vorgängen aufserhalb des Papierskann in weiteren oder engeren Grenzen beseitigt sein. Es gibtdaher vollkommene und unvollkommene Wertpapiere und ver-schiedene Grade der Unvollkommenheit; eine Urkunde kann sogarnur in bestimmter Richtung als Wertpapier, im übrigen als blofseBeweisurkunde funktionieren 16 . Hieraus erklärt es sich, dafsder Begriff des Wertpapiers etwas Schwankendes hat, dafs der
13 Das Bild der „Verkörperung“ (oder auch der „Vergegenständlichung“,.der „Einverleibung“, der „Darstellung“ usw.) hat sich namentlich seit Savignya. a. 0. S. 99 eingebürgert. Vgl. Ivuntze, Inhaberp. S. 267 ff.; Bluntsclili§ 116; Gerber § 161; Knies S. 195; Gierke S. 255 ff.; Goldschmidt,Z. f. ILE. XXXV 256, U.G. S. 386 Anm. 16; Gareis, II.R. § 76 III; Carlina. a. 0. S. 7; Co sack b. Gerber § 235; Ran da S. 312 Anm. 6; R.Ger. XV 59,XXII 129 u. 130, XXXI 21 ff., XXXVI 159, XXXVII 119, Seuff. XLIX Nr. 112,L Nr. 255. — Mit Unrecht verwirft Brunner a. a. 0. S. 142 ff. den Ver-körperungsgedanken; er lehnt sogar die farblose Bezeichnung des Papiers als„Träger“ des Rechtes ab. Ebenso Landsberg S. 48 ff.
14 Dies verkennt Pappenheim, Krit. V. Sehr. XLIV 337, wenn er nurbei skripturrechtlichen Wertpapieren von „Verkörperung“ des Rechts sprechenwill. Schon die Zulassung der Kraftloserklärung ist eine Abschwächung desVerkörperungsgedankens.
16 Vgl. Brunner S. 149 ff., der jedoch in nicht ganz glücklicher Weise„absolute“ und „relative“ Wertpapiere unterscheidet, u. bes. Lehmann,