106 Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Sie nahm ihren Ausgang von der Verwendung der Urkunde zurBegründung von Rechtsverhältnissen 10 . Von der schlichten Be-weisurkunde über ein anderweit entstandenes Recht schied sich sodie „konstitutive“ oder „dispositive“ Geschäftsurkunde, durch derenGeben und Nehmen das beurkundete Recht zur Entstehung ge-bracht wurde. Die konstitutive Urkunde war freilich noch keinWertpapier. Damit sie ein solches werde, mufsten Einrichtungenhinzutreten, die das begründete Recht auf die Dauer an die Ur-kunde banden. Dies aber geschah frühzeitig durch die Einfügungverschiedenartiger Klauseln, die der Urkunde auch bei derGeltendmachung oder Übertragung des begründeten Rechts eineRolle zuteilten * 11 . Die weitere Entwicklung ging beiden einzelnenArten konstitutiver Urkunden, aus denen die Wertpapiere ent-sprangen, besondere Wege. Überall aber kam dabei die durch dengermanischen Sachbegriff ermöglichte Vorstellung zum Durchbruch,dafs die Urkunde als bewegliche körperliche Sache das Rechtirgendwie in sich aufnehme. Diese Vorstellung wurde schliefslichvon dem konstitutiven Charakter der Urkunde ganz unabhängig, sodafs der Begriff des Wertpapiers heute auch auf Urkunden An-wendung findet, die nur für die Verwertung und nicht für dieBegründung des beurkundeten Rechts bedeutungsvoll sind 12 .
Das Wesen des Wertpapiers beruht auf einer eigentümlichenVerbindung einer körperlichen und einer unkörperlichen Sache.Das Papier als Sachkörper bleibt ein selbständiges Fahrnisstückund untersteht dem Fahrnisrecht; allein weil es seinen Wert nichtseinem Stoff, sondern lediglich seinem unsinnlichen Gehalt ver-dankt, erscheint es als eine besonders geartete Sache, für die das
geschichtlichen Arbeiten dargetan. Goldschmidt behauptet hellenischenUrsprung der Inhaber- und Orderpapiere; Z. f. R.G. a. a. 0.; U.G. S. 390 ff.Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die von ihm nachgewiesenen antikenUrkundenformen als wahre Inhaber- und Orderpapiere aufgefafst werden dürfen.Denn ein Zusammenhang zwischen ihnen und den mittelalterlichen Wertpapierenist jedenfalls höchst unwahrscheinlich.
10 Vgl. oben Ed. 1 291 Anm. 35.
11 So die später zu besprechenden Präsentationsklauseln, Orderklauselnund Inhaberklauseln.
12 Brunner b. Endemann S. 147 definiert daher: „Wertpapier ist eineUrkunde über ein Privatrecht, dessen Verwertung durch die Innehabung derUrkunde privatrechtlich bedingt ist.“ Ähnlich Gar eis, II.R. S. 660, JacobiS. 20 ff. Indes ist zu beachten, dafs die nicht konstitutiven Wertpapiere dochnur Ausnahmeerscheinungen sind und gegenüber dem normalen Typus deskonstitutiven Wertpapieres sich als unvollkommene Wertpapiere darstellen;Lehmann, Theorie S. 5 ff.