§ 108. Die Wertpapiere.
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geltenden Regeln über die sachenreclitlichen Schicksale der Ur-kunde * * * * 5 . Dagegen kehrt sich dieses Verhältnis insoweit um, alsder Urkunde die Eigenschaft eines Wertpapiers zukommt. Denninsoweit besteht vielmehr eine Abhängigkeit des Rechtes von derUrkunde, so dafs das Recht der Urkunde folgt und die für körper-liche bewegliche Sachen geltenden Regeln zugleich die Schicksaledes Rechtes beherrschen. Nur erfahren gerade deshalb die Regelndes Fahrnisrechts in ihrer Anwendung auf Wertpapiere mancherleiAbwandlungen.
Das Institut der Wertpapiere hat also für das Sachenrechteine zwiefache Bedeutung, indem es einerseits den Machtbereichdes Sachenrechts durch die Erstreckung auf unkörperliche Gegen-stände aufserordentlich erweitert, andererseits eine neue Sacharteinführt, für die mancherlei besondere Rechtssätze gelten.
II. Begriff, Geschichte und Wesen der Wert-papiere. „Wertpapier“ ist eine Urkunde, durch die das Subjektdes in ihr beurkundeten Rechts bestimmt wird 6 . Die Urkundeist also nicht blofs Beweismittel, sondern Träger des Rechts; dasRecht wird von ihr nicht nur bekundet,, sondern ist in seinemBestände an sie geknüpft. Man spricht von einem „Wertpapier“,weil das Papier mit dem verbrieften Recht, das immer ein Ver-mögensrecht ist, zugleich dessen Wert in sich aufnimmt und imVerkehr diesen Wert vertritt 7 .
Der allgemeine Begriff des Wertpapiers ist erst von derneueren Rechtswissenschaft aufgestellt und in die deutsche Gesetzes-sprache erst durch das Handelsgesetzbuch eingeführt 8 . Dochgipfelt in ihm eine Entwicklung, die auf die Anfänge der germa-nischen Umbildung des römischen Urkundenwesens zurückweist 9 .
B Doch kann zwischen den Beteiligten Abweichendes vereinbart, somit
die Urkunde einem selbständigen sachenrechtlichen Schicksal unterworfen
werden; Prot. III 645; R.Ger. LI Nr. 18; Planck, Biermann, Kober zu
§ 952. Jedenfalls bildet die Urkunde stets einen besonderen Gegenstand desBesitzes. Mit dem Erlöschen des Rechts wird sie eine gewöhnliche bewegliche
Sache. — Vgl. unten § 131 I 5 d.
6 Oben Bd. I 264. Ähnlich Cosack, B.R. § 254.
7 Goldschmidt, U.G. S. 385ff. Damit, dafs die „Verwertung“ desRechts durch die Inhabung der Urkunde bedingt ist (Brunner b. EndemannS. 147), hängt der Name nicht zusammen. — Mit Rücksicht darauf, dafs derWert des Papiers durch das Vertrauen auf die Erfüllung des in ihm ent-haltenen Versprechens bedingt ist, spricht man auch von „Kreditpapieren“.
8 Brunner a. a. 0. S. 140 ff. Der Sprachgebrauch der Gesetze ist jedochbis heute sehr unsicher. Vgl. Jacobi a. a. 0. S. 11 ff.
9 Dies hat namentlich Brunner in seinen oben Anm. 1 angef. rechts-