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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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104
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104 Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

sehen sind, durch die ein Gedankeninhalt kundgemacht werdensoll. Als bewegliche körperliche Sachen unterliegen sie demFahrnisrecht.

Urkunden, die als Rechtsurkunden über ein Recht Aus-kunft geben, stehen in einem Zusammenhänge mit dem verbrieftenRecht und folgeweise mit einem unkörperlichen Gegenstände.Dieser Zusammenhang kann sich in obligationsrechtlichen An-sprüchen auf Herausgabe oder Vorlegung der Urkunde äufsern * 2 3 .Bei manchen Rechtsurkunden aber gewinnt er eine unmittelbarsachenrechtliche Bedeutung, indem er eine Schicksalsgemeinschaftzwischen körperlichen und unkörperlichen Sachen begründet.

Nach dem B.G.B. gilt allgemein für jede Urkunde, die einRecht auf Leistung verbrieft, die Regel, dafs die Zuständig-keit des Rechtes und das Eigentum an der Urkunde und ebensodie begrenzten Rechte am Rechtsgegenstande und an der Urkundezusammenfallen 8 . Dies bedeutet für den gewöhnlichen Schuldscheinund jede sonstige blofs akzessorische Urkunde eine sachenrechtlicheUnselbständigkeit, vermöge deren die körperliche Sache dem un-körperlichen Gegenstände als ihm von Rechtswegen zugehörigfolgt 4 * . Hiermit gewinnen die für die Begründung, Übertragungoder Belastung des verbrieften Rechtes geltenden Regeln in An-sehung der Urkunde zugleich fahrnisrechtliche Kraft und ent-scheiden an Stelle der sonst für bewegliche körperliche Sachen

des H.R. S. 385 ff. Gar eis, Z. f. II. R. XXI 349 ff. G. des Marez, La lettrede foire ä Ypres au XIII. siücle, Bruxelles 1901. Insbesondere zur Geschichteder Inhaberpapiere: Duncker, Z. f. D.R. V 30 ff. Eigenbrodt, Jahrb. f.I). II 181 ff. Platner, Arch. f. c. Pr. XL1I 111 ff. Euler, Z. f. H.R. I 63ff.Kuntze, ebenda II 570 ff., V 198 ff. Stobbe, ebenda XI 397 ff. Hecht,Ein Beitrag zur Geschichte der Inhaberpapiere in den Niederlanden, 1869.v. P oschinger, Beitrag zur Geschichte der Inhaberpapiere in Deutschland, 1875.G. Salvioli, I titoli al portatore nella storia del diritto Italiano, Bologna 1883.Zur Geschichte des Wechsels noch: Biener, Abhandlungen aus dem Gebieteder Rechtsgeschichte, 1848; Wechselrechtliche Abhandlungen, 1859. Neu-mann, Geschichte des Wechsels im Hansagebiet, 1873. Lästig, Z. f. H.R.XXIII 149 ff. Goldschmidt, ebenda XXVIII 69 ff., XXXIII 444 ff., U.G-S. 403 ff. A. Schaube, Z. f. R.G. XIV 111 ff.; Z. f. II.R. XLIII 1 ff.C. Freundt, Das Wechselrecht der Postglossatoren, T. I, Leipzig 1899.

2 Vgl. z. B. B.G.B. § 402, 444, 810.

3 B.G.B. § 952. Die Fassung der Regel ist hier nur auf Urkunden reinakzessorischer Art zugeschnitten; mit der erforderlichen Anpassung aber, dieschon bei den in Abs. 2 hervorgehobenen Hypotheken-, Grundschuld- undRentenschuldbriefen notwendig ist, trifft die Regel auch für Wertpapiere zu.

4 Uber die Verwandtschaft mit einem Pertinenzverhältnis vgl. oben § 105

Anm. 61.