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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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stete Einlösbarkeit ersichtlich 67 . Auch hier ist das für den jeweiligenInhaber begründete Forderungsrecht nur ein Mittel für den Zweck,ein Papier zu schaffen, das gleich barem Gelde umzulaufen ver-mag. Dieses Forderungsrecht hat seinen Schwerpunkt nicht inder Erfüllung, sondern in der Möglichkeit der Erfüllung. Es ent-behrt der selbständigen Bedeutung, die bei den Wertpapieren dembeurkundeten liechte zukommt. Darum mufs die Summenschuldso eingerichtet sein, wie dies der Zweck eines Geldzeichens er-fordert. Sie kann nur auf einen runden Betrag von Währungs-geld nach der gesetzlich vorgeschriebenen Stückelung lauten undist notwendig abstrakt, unverzinslich und bei Sicht fällig. Auchsind die Institute der Kraftloserklärung und der Festmachung hierdurchaus unauwendbar 68 .

Die Banknoten müssen von der Bank, die sie ausgegeben hat,zum Nennwerte in Zahlung genommen werden 69 . Darüberhinaus ist allen Notenbanken, deren Noten im ganzen Keiehsgebietumlaufen dürfen, eine wechselseitige Annahmepflicht auferlegt 70 .

Jede Bank ist gesetzlich zur steten Einlösung ihrer Notengegen Währungsgeld verpflichtet 71 . Um hierzu imstande zu sein,soll sie für ihre umlaufenden Noten stets Deckung bereit halten.Nach deutschem Beeilt soll mindestens ein Drittel der Deckungin Gold, kursfähigem deutschen Gelde oder Reichskassenscheinenbar vorhanden, der Rest durch diskontierte Wechsel von längstens

67 So wenig, wie (1er Unterschied zwischen stillschweigendem und aus-drücklichem Einlösungsversprechen, kann der von Gojldschmidt, Handb.S. 1205 ff., u. Brunner S. 144 betonte Unterschied zwischenpublizistischerundprivatrechtlicher Einlösungspflicht eine Wesensverschiedenheit vonPapiergeld und Banknoten begründen; Gierke a. a. 0. S. 253 Anm. 1,Regelsberger S. 404 Anm. 5.

88 Für vernichtete oder verlorene Noten braucht die Bank keinen Ersatzzu leisten; für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, falls ihr mehr alsdie Hälfte einer Note vorgelegt oder bei Vorlegung eines geringeren Teiles derNachweis, dafs der Rest vernichtet sei, geführt wird; Bankges. § 4 Abs. 23.Beschädigte oder beschmutzte Noten dürfen von der Bank nicht wieder aus-gegeben werden; ib.] § 5. Aufruf und; Einziehung der Noten ist nur aufAnordnung oder mit Genehmigung des Bundesrats statthaft; ih. § 6.

00 Bankges. § 4 Ahs. 1.

70 Bankges. § 19 u. § 44 Z. 5. Dagegen ist eine Annahmepflicht für dieReichs- und Staatskassen nicht .begründet und kann auch für Staatskassendurch Landesgesetz nicht begründet werden; ih. § 2. Anders früher inPreufsen; Gold Schmidt a. a. 0. S. 1230 Anm. 54.

71 Bankges. § 4 Abs. 1, § 18, § 44 Z. 4, § 45, § 50 Z. 3. Über Bank-noten mit suspendierter Einlösungspflicht vgl. Goldschmidt S. 1230 Anm. 56.