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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

dreimonatlicher Laufzeit mit mindestens zwei zahlungsfähigenSchuldnern gesichert sein 72 .

Im Verkehr sind die Banknoten ein freies Zahlungsmittel 78 .Gesetzliches Zahlungsmittel sind die deutschen Banknoten nicht 74 .

V. Relative Geldzeichen. Neben den allgemeinen Geld-zeichen begegnen relative Geldzeichen, die ausgegeben sind, umbei Zahlungen bestimmter Art Geld zu vertreten. Dahin gehörenmanche unter öffentlicher Autorität ausgefertigte und beglaubigteMarken, wie Briefmarken 75 , Stempel- und Versicherungsmarken 76 .Sie sind weder blofse Quittungen noch auch Wertpapiere 77 , sondernGeldzeichen, die für gewisse Zahlungen an die Bostkassen, dieSteuerkassen oder die Versicherungsanstalten ein gesetzliches undregelmäfsig sogar das allein zulässige Zahlungsmittel bilden 78 .Insoweit haben sie Geldkraft. Sie sind aber kein allgemeinesZahlungsmittel. Für den Umlauf sind sie nicht bestimmt, sie werdensogar nach einmaliger Verwendung für eine bestimmungsmäfsigeZahlung entwertet 79 . Wenn sie auch wegen ihres leicht realisier-baren Gebrauchswertes als Zahlungsmittel bei häutig zu bewirkendenZahlungen vielfach zum Nennwerte statt Geldes genommen werden,so liegt doch darin immer nur eine Hingabe an Zahlungsstatt.Ähnliche relative Geldzeichen können auch von Privatpersonenausgegeben werden 80 . Ihre Bedeutung erschöpft sich dann darin,

72 Bankges. § 17 u. § 44 Z. 3.

73 Brunner a. a. 0. S. 204; Koch a. a. 0. S. 138; Gierke a. a. 0.S. 253; Regelsberger a. a. 0. S. 404; Cosack, B.B. § 45 Z. 2 c (andersfrüher H.R. § 56 Z. 4). Dagegen sieht nicht nur L ah a n d (ohen Anm. 57), sondernauch Goldschmidt S. 1228 in der Bezahlung mit Banknoten nur Hingabe anZahlungsstatt; ebenso O.L.G. Celle b. Seuff. LII Nr. 25 S. 48.

74 Bankges. § 2. Über ausländische Banknoten mit Zwangskurs vgl.Goldschmidt S. 1230 ff.

76 Köhler, Die Briefmarken im Hecht, Arcli. f. b. R. Yl 316 ff.

76 L. Lafs, Versicherungsmarke und Quittungskarte, Marburg 1891.

77 Köhler a. a. 0. S. 316 ff., 318 ff; Lafs a. a. 0. S. 12 ff, 15 ff.

78 Köhler a. a. 0. S. 324 ff.; Lafs a. a. 0. S. 17 ff.

79 Köhler a. a. 0. S. 336 ff; Lafs a. a. 0. S. 55 ff. Die entwerteteMarke bleibt möglicherweise Beweismittel. Sie kann aufserdem einen Wertfür Markensammler haben. Eine Kraftloserklärung der Marken findet nichtstatt. Die ausgegebenen Marken können verrufen (aufser Kurs gesetzt),müssen dann aber eingelöst oder gegen neue gleichwertige Marken umgetauschtwerden; Köhler S. 334 ff, Lafs S. 51 ff.

80 So z. B. Marken von Privatpostanstalten. Auch Speisemarken, Bier-marken usw. können als blofse Zahlungsmittel gemeint sein, sind aber derRegel nach Forderungspapiere; Köhler S. 318 Anm. 6; a. M. Lafs S. 20Anm. 2.