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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Privilegien erteilen 60 . Das Reich hat der Reichsbank ein un-beschränktes Notenprivileg verliehen 61 . Daneben hat es die vorhervon anderen Banken (Privatnotenbanken) erworbenen Noten-privilegien in dem Umfange, in dem sie erworben waren, als fort-bestehend anerkannt 62 . Die Privatnotenbanken sind den reichs-gesetzlichen Vorschriften über Notenausgabe und der Aufsicht desReiches unterworfen 68 . Ihre Noten dürfen an sich nur in demGebiet des Staats, von dem ihr Privileg herrührt, umlaufen 64 , er-langen aber Umlaufsfähigkeit im ganzen Reichsgebiet, sobald dieBank eine Reihe von Beschränkungen und Verpflichtungen aufsich nimmt, tvie sie in den Hauptpunkten auch für die Reichs-bank gelten 65 .

Die Form der deutschen Banknoten ist die von Schuldver-schreibungen auf den Inhaber. Doch gehören sie gleichwohl nichtzu den Wertpapieren, sondern zu den Geldzeichen 66 . Denn eingleiches Summenversprechen an den Inhaber ist stillschweigend injeder Ausgabe eines einlösbaren Geldzeichens enthalten. Das aus-drückliche Summenversprechen macht nur auf jeder Banknote deren

60 Bankges. v. 14. März 1875 § 1. Und zwar bedarf es der Form desReichsgesetzes.

61 Bankges. § 16. Doch wird die Notenemission mittelbar durch die Vor-schriften über die Banknotendeckung (vgl. unten Anm. 72) und durch die Er-hebung der Banknotensteuer von dem ein bestimmtes Kontingent übersteigen-den Betrage ungedeckt umlaufender Noten (Bankges. § 910) eingeschränkt.

62 Die Privilegien bleiben an alle Beschränkungen, unter denen sie erteiltsind, gebunden. Ihre Erweiterung ist nur unter Mitwirkung des Reiches zu-lässig; Bankges. § 1 u. 47 (mit einer Ausnahme für Bayern). Verloren wirddas Privileg nicht nur durch Ablauf der ihm gesetzten Zeit, Verzicht, Konkurs-eröffnung oder satzungsmäfsige Verfügung der Landesregierung, sondern auchdurch gerichtliche Aberkennung wegen Mifsbrauchs auf Klage des Reichs-kanzlers oder der Landesregierung; Bankges. § 4953, vgl. oben Bd. I 307Anm. 19 u. 531 Anm. 77.

68 Bankges. § 310 u. 4748.

64 Bankges. § 43. Auch darf die Bank, wenn sie sich nicht die Umlaufs-fähigkeit ihrer Noten im ganzen Reichsgebiet verschafft, auswärts kein Bank-geschäft betreiben; ib. § 42.

65 Bankges. § 44 46. Dazu gehört namentlich auch die Einräumungeines Kündigungsrechtes ähnlicher Art, wie es nach § 41 das Reich gegenüberder Reichsbank hat, an den Heimatstaat und an das Reich.

66 Vgl. Gierke a. a. O. S. 252 ff., Regelsberger I 404, Cosack, B.R.§ 45 Z. 5 d (anders früher H.R. § 56). A. M. Kuntze a. a. 0. § 111, KochS. 117 u. 131 ff. Vermittelnd Goldschmidt, Z. f. H.R. XIX 326, Brunnerb. Endemann II 204, O.L.G. Celle b. Seuff. LII Nr. 25 (usuelles Geld).