Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
99
Einzelbild herunterladen
 

§ 107. Das Geld.

99

um statt Landesmünze umzulaufen 53 . In Deutschland gehörenhierher zurzeit nur die vom Reiche ausgegebenen Reichskassen-scheiue. Das ältere Staatspapiergeld ist eingezogen, neues darfnur auf Grund eines Reichsgesetzes ausgegeben werden 54 .

Die Reichskassenscheine müssen bei allen Reichs- undStaatskassen zum Nennwerte in Zahlung genommen und vonder Reichshauptkasse für Rechnung des Reiches auf Verlangenjederzeit gegen bares Geld eingelöst werden 55 . Im Privatverkehrfindet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt 66 . Sie vermögenjedoch auch im Privatverkehr die von ihnen bezeichnete Reichs-münze zu vertreten und bilden daher ein freies allgemeinesZahlungsmittel 57 .

2. Banknoten 58 . Banknoten sind Geldzeichen, die voneiner Bank (Notenbank, Zettelbank) ausgegeben sind. Ihre Aus-gabe setzt staatliche Ermächtigung voraus 69 . Der Staat verleihtdurch ein Privileg das Recht der Notenemission und schafft zu-gleich die erforderlichen Garantien für den gehörigen Gebrauchdieses Rechtes. In Deutschland kann nur noch das Reich Noten-

53 Sog.Staatspapiergeld. ÜberKommunalpapiergeld vgl. Th öl,H.R. I 631.

54 R.Ges. v. 16. Juni 1870, Münzges. Art. 18, R.Ges. v. 30. April 1874§ 2 u. 8.

56 R.Ges. v. 30. April 1874 § 5. Für beschädigte oder unbrauchbareStücke hat die Reichsschuldenverwaltung, der die Ausgabe der Reichskassen-scheine übertragen ist, stets dann für Rechnung des Reiches Ersatz zu leisten,wenn das ihr vorgelegte Stück zn einem echten Reichskassenschein gehörtund mehr als die Hälfte eines solchen beträgt; ausnahmsweise kann sie nachpflichtmäfsigem Ermessen auch in anderen Fällen Ersatz leisten; a. a. 0. § 6.

56 R.Ges. v. 30. April 1874 § 5 Abs. 2.

67 Wer mit Kuntze, Inhaberpapiere S. 426 ff., Thöl I 629, LabandHI175 11., Landsberg S. 516 und vielen Anderen zum Begriffe des PapiergeldesZwangskurs fordert und das Einlösungsversprechen mit diesem Begriffe fürunvereinbar hält, kann natürlich die Reichskassenscheine nicht als Papiergeldanerkennen und mufs folgerichtig jede Zahlung in Reichskassenscheinen alsHingabe an Zahlungsstatt deuten. Ygl. hiergegen Goldschmidt S. 1198 ff.,-Koch b. Endemann II 116 u. 129, Regelsberger I 104.

68 Goldschmidt S. 122411.; Koch b. Endemann II 13211.; LabandIII 14511.; Cosack, H.R. § 56.

69 Dies ist in Deutschland stets festgehalten. Wenn anderswo (wie inNordamerika) die Notenausgabe zeitweise freigegeben wurde, so erwies sichdieses System bald als unhaltbar. Doch bestehen auch heute Unterschiede indem Mafse der Verstaatlichung des Notenwesens. Insbesondere ist die Noten-ausgabe bald einer einzigen Zentralbank Vorbehalten, bald vielen Banken ge-stattet.

7 *