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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
haber des Geldzeichens auf Verlangen dessen Nennbetrag in Landes-münze ausgezahlt werden mufs, der Wert des Geldzeichens mit demWerte des von ihm vertretenen Geldes 47 .
Immer sind die Geldzeichen im Verkehr ein freies Zah-lungsmittel 48 . Denn da sie unter öffentlicher Autorität inUmlauf gesetzt sind, um Geld zu vertreten, kann Jedermann sichihrer wie Geldes bedienen. Dagegen sind sie an sich kein ge-setzliches Zahlungsmittel. Denn Niemand braucht, falls ersich nicht dazu besonders verpflichtet hat, statt Geldes ein hlolsesZeichen für Geld in Zahlung zu nehmen. Durch Rechtssatz kannjedoch den Geldzeichen die Eigenschaft gesetzlicher Zahlungsmittelbeigelegt werden. Hiermit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen,dafs für ihren Zahlungswert ein wechselnder Kurswert bestimmendbleibt. Meist aber wird dann zugleich der Nennwert oder eintarifierter anderer Wert zum „Zwangskurs“ erhoben. Auch hier-durch werden die Geldzeichen nicht in wirkliches Geld verwandelt 49 .Allein es wird ihnen die rechtliche Kraft von Währungsgeld bei-gelegt. Man spricht daher in solchen Fällen von einer „Papier-währung“ 60 .
In eigentümlicher Weise verbindet, wie schon bemerkt ist, dieScheidemünze mit der Eigenschaft von relativem Gelde dieeines allgemeinen Geldzeichens. Reine Geldzeichen dagegen sinddie als solche ausgegebenen Papiere, unter denen man Papier-geld und Banknoten zu unterscheiden pflegt.
1. Papiergeld 61 . Der Ausdruck „Papiergeld“ wird in sehrverschiedenem Sinne gebraucht 62 . Vornehmlich bezieht er sichauf papierne Geldzeichen, die vom Staate selbst ausgegeben sind,
47 Der Kurswert papierner Geldzeichen kann im Auslande sogar wegendes leichteren Transportes höher stehen, als der Kurswert der vertretenenMetallmünzen. — Ist die Einlösungspflicht beschränkt oder das Vertrauen inihre Erfüllung erschüttert, so kann hierdurch der Kurswert herabgedrücktwerden.
48 Dies gilt auch für ausländische Geldzeichen. Der Bundesrat kannaber ihre Verwendung als Zahlungsmittel in gleicher Weise wie hei fremdenMünzen verbieten oder einschränken; oben Anm. 38.
49 Abweichend L a b a n d III 176. — Der Glaube, dafs man aus Papierwirkliches Geld machen könne, hat oft unheilvoll gewirkt.
60 Vgl. Goldschmidt S. 1211 ff., Knies S. 349 ff.
51 Goldschmidt S. 1197 ff.; Koch a. a. 0. § 108 und in Stengels Wörterh.des Verwaltungsr. II 205 ff.; Hartmann a. a. 0. S. 55 ff.; Laband III 175ff.;Regelsberger I § 106.
62 Sehr unbestimmt z. B. in der Deut. V.U. Art. 4 Z. 3 u. dem Bank-gesetz § 54.