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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 107. Das Geld.

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münzen von mindestens 200 Mark, bei Nickel- und Kupfermünzen

von mindestens 50 Mark) müssen bei den vom Bundesrate bezeicli-neten Kassen in Reichsgoldmünzen umgetauscht werden 48 . Auch r,

sind Scheidemünzen in jedem Betrage ein freies Zahlungsmittel 44 . !j!

IV. Geldzeichen. Die Rechtssätze, durch die gewisse unter ji:

öffentlicher Autorität ausgegebene Geldzeichen zugleich tatsächlichund rechtlich befähigt werden, allgemein Geld zu vertreten, können J

namentlich in drei Punkten auseinandergehen. jj

Zunächst ist grundsätzlich, wer Geldzeichen ausgegeben hat, 7

verpflichtet, selbst sie zum Nennwerte in Zahlung zu nehmen. ;|l.:

Denn sonst würde er ja mit seiner eigenen Erklärung, dafs die ||

Zeichen Geld bedeuten sollen, in Widerspruch treten. Somit sind imZweifel die von einem Staate ausgegebenen Geldzeichen bei allenKassen dieses Staates, die von einer Bank ausgegebenen Geldzeichenbei den Kassen dieser Bank ein gesetzliches Zahlungsmittel. Durchpositive Rechtsvorschrift kann auch noch anderen Verbandspersoneneine Annahmepflicht auferlegt sein 46 . Es ist aber auch möglich, T :

dafs die Annahmepflicht des Ausgebers eingeschränkt ist 46 .

Umgekehrt ist an sich eine Einlösungspflicht für denAusgeber von Geldzeichen nicht begründet. Denn in der Er-klärung, dafs eine Sache Geld bedeuten soll, liegt noch nicht das : '

Versprechen, sie gegen Geld umzutauschen.. Oft aber wird durchRechtssatz dem Ausgeber eines Geldzeichens eine Einlösungs-pflicht auferlegt. Soweit dies der Fall ist, verbindet sich mit der |

Zeichenausgabe ein Schuldversprechen. Das Schuldverhältnis |

dient jedoch nur dem Zwecke, ein umlaufsfähiges Geldzeichen zu ''

schaffen. Besteht eine unbeschränkte Einlösungspflicht, deren tat- f

sächliche Erfüllung als gesichert gilt, so deckt sich, da jedem In- :)

_ . ; 1 !

Il

43 Münzges. Art. 9; Bekanntm. v. 19. Dez. 1875.

44 Dafs Zahlung, nicht Hingabe an Zahlungsstatt vorliegt, wenn ein gröfserer ' *

Betrag in Scheidemünzen angenommen wird, ist schon durch die Fassung von 1 I

Art. 9 Abs. 1 des Münzges. angedeutet. '! ;

46 So besteht bei uns hinsichtlich der vom Reiche ausgegebenen Geld- ;ji

Zeichen auch für die Einzelstaaten und hinsichtlich der von einer Bank aus- r

gegebenen Banknoten auch für die übrigen Notenbanken eine Annahmepflicht;

vgl. oben S. 96 u. unten S. 99 u. 101. ; |

46 Keine Annahmepflicht hat z. B. das Reich hinsichtlich gröfserer Be- ; ;

träge der von ihm ausgegebenen Nickel- und Kupfermünzen übernommen; i> j

Münzges. Art. 9. Manche Staaten schliefsen ihre eignen Geldzeichen bei ge- I i

wissen an sie zu leistenden Zahlungen (z. B. Zöllen) aus. Verweigert ein : '

Staat überhaupt die Annahme der eignen Geldzeichen, so ist der Staatsbankerotterklärt.

Bin ding, Handtuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 7 ...

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