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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

durch Tarifierung eineu höchsten zulässigen Zahlungswert bei-legen 39 .

Der Staat kann aber auch die Geldkraft ausländischerMünzen erhöhen. Er kann öffentliche Kassen ermächtigenoder auch verpflichten, sie zu bestimmtem Kurse (Kassenkurs)in Zahlung zu nehmen 40 . Er kann ihnen auch die Eigenschafteines allgemeinen gesetzlichen Zahlungsmittels verleihen, so dafssie der Landesmünze gleichstehen 41 .

3. Scheidemünze ist Münze mit relativer Geldkraft. Siewird in geringerem Metalle ausgeprägt und hat einen hinter demNennwerte erheblich zurückbleibenden Metallwert. In Deutsch-land sind alle iu Silber, Nickel oder Kupfer ausgeprägten Reichs-münzen Scheidemünze 42 . Der Scheidemünze kommt volle Geld-kraft für geringe Wertbeträge zu. An sich ist sie nur bei Be-trägen, die unterhalb der kleinsten Kurantmünze bleiben, allgemeinesgesetzliches Zahlungsmittel; in Deutschland reicht die volle Geld-kraft der Reichssilbermünzen bis zum Betrage von zwanzig Mark,dagegen die der Nickel- und Kupfermünzen nur bis zum Betragevon einer Mark. Für höhere Beträge hat die Scheidemünze nurdie Bedeutung von Geldzeichen. Reichssilbermünzen werden injedem Betrage von den Reichs- und Landeskassen in Zahlung ge-nommen. Gröfsere Beträge von Scheidemünze (hei Reichssilber-

barung, dafs die verbotene Münze Zahlungsmittel sein soll, nichtig. Als Warekann jedoch die Münze behandelt werden. Vgl. Koch S. 126.

39 Auch hierzu ermächtigt das Münzgesetz Art. 13 den Bundesrat.

40 Das Münzges. Art. 13 befugt den Bundesrat nur, Iteiclis- und Landes-kassen zur Annahme zu ermächtigen, nicht, sie zu verpflichten.

41 Dies geschah z. B. infolge der Wiener Münzkonvention v. 24. Januar1857 hinsichtlich der in den Vertragsstaaten ausgeprägten Vereinsmünzen.Im Deutschen Beiche blieben laut R.Ges. v. 20. April 1874 die bis zumSchlüsse des Jahres 1867 geprägten österreichischen Vereinstaler und Vereins-doppeltaler Währungsgeld. Sie sind aber auf Grund des R.Ges. v. 28. Febr.1892 (durch Bekanntm. v. 8. Nov. 1900) aufser Kurs gesetzt. Hierbei über-nahm das Reich eine Einlösungspflicht. An sich ist bei der Aufserkurssetzungvon ausländischem Gelde eine staatliche Einlösungspflicht nicht begründet.Vgl. Lab and III 166, 168 Anm. 2; Koch S. 126.

42 Münzges. Art. 3. Eine Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenenFeingehalt ist bei Silbermünzen innerhalb einer bestimmten Fehlergrenze zu-lässig; ib. § 1. Ein Passiergewicht besteht hier nicht; doch verlieren Münz-stücke, die durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf imGewicht verringert oder verfälscht sind, jede Geldkraft; Scheidemünzen, diedurch Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüfct haben,werden zwar noch in allen Reichs- und Landeskassen angenommen, sind aberauf Rechnung des Reiches einzuziehen; Münzges. Art. 10.