§ 107. Das Geld.
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fixiert zu werden pflegt 32 . Die Umrechnung eines in ausländischerWährung ausgedrückten Geldbetrages erfolgt nach dem Kurswerte,der zur Zeit der Zahlung für den inländischen Zahlungsort mafs-gebend ist 88 .
III. Unvollkommenes Geld. Es gibt Geld, das der vollenGeldkraft entbehrt, gleichwohl aber wahres Geld ist. Als solchesGeld kommt in Deutschland, da das ehemalige Rechnungsgeld ver-schwunden ist 34 , Barrengeld, ausländisches Geld und Scheide-münze vor.
1. Barrengeld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr,wird aber im Grofsverkehr und bei internationalen Wertausgleichun-gen als Zahlungsmittel verwandt und steht in einzelnen Beziehungengesetzlich dem baren Gelde gleich 36 .
2. Ausländisches Geld ist im Inlande weder gesetzlichesWertmafs noch gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist aber Geld^kann daher im freien Verkehr sowohl zum Ausdruck von Ver-mögenswert wie zur Zahlung benutzt werden 88 . Wenn also fremdeMünze in Zahlung gegeben und genommen wird, so ist dies Zahlungund nicht etwa Hingabe an Zahlungsstatt. Auch kann die Zahlungin fremdem Gelde wirksam ausbedungen werden. Doch liegt einesolche Vereinbarung nicht schon in der Festsetzung eines Geldbe-trages in fremder Münze, sondern nur in deren ausdrücklicher Er-hebung zum Zahlungsmittel, wie sie durch den Zusatz „effektiv“oder einen ähnlichen Zusatz zu erfolgen pflegt 87 .
Der Staat kann ausländischem Gelde die Geldkraft ganz oderteilweise entziehen. Er kann eine fremde Münzsorte ver-rufen, indem er ihren Umlauf untersagt 88 . Er kann ihr auch
32 Münzges. Art. 14 § 2 u. 8.
33 Sachs. Gb. § 666; H.G.B. Art. 336; B.G.B. § 244.
34 Vgl. G o 1 d s c li m i d t § 106, Koch S. 128; W.O. Art. 37, H.G.B.Art. 336. Das Reclinungsgeld als solches ist nur gesetzliches Wertmafs, nichtZahlungsmittel; bei der eigentlichen „Bechnungswährung“ ist aber das ent-sprechende Edelmetall in Barren gesetzliches Zahlungsmittel.
36 Es gehört zum „Barvorrat“ der Banken; auch mufs es von der Beiclis-bank in Banknoten umgetauscht werden ; Bankges. § 9, 14, 17.
36 Darum können auch Wechsel, ohschon sie schlechthin nur ein reinesGeldsummenversprechen enthalten dürfen, auf eine in ausländischer Währungausgedrückte Geldsumme lauten; B.Ger. XXIII 111.
37 W.O. Art. 37; H.G.B. Art. 336; B.G.B. § 244. — Anders geartet istauch hier die eigentliche Geldsortenschuld.
38 Hierzu ermächtigt das Münzges. Art. 13 den Bundesrat (Beispiele heiS e h 1 i n g S. 83 Anm. 4, Lahand S. 163 Anm. 1). Dann ist eine Verein-