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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Saclienreclits.
und das gesetzliche Zahlungsmittel, das da, wo Yermögenswert zuleisten ist, gegeben und genommen werden mufs 27 . Unter mehrerenGeldsorten mit Währungskraft eignet sich auch dann, wenn derGeldbetrag durch eine von ihnen bezeichnet ist, eine jede zumZahlungsmittel, es müfste denn die Zahlung in einer bestimmtenGeldsorte bedungen sein 28 . Ebenso kann die Zahlung auch einesGeldbetrages, der durch anderes als Währungsgeld ausgedrücktist, mangels anderer Vereinbarung in Währungsgeld geleistet undgefordert werden 29 .
Erfolgt die Wertfeststellung oder Wertübertragung in eineranderen als der ursprünglich zur Bezeichnung des Vermögens-wertes gebrauchten Geldsorte, so mufs eine Umrechnung statt-finden 80 .' Dabei richtet sich die Zahlungskraft des einheimischen Wäh-rungsgeldes nach dem Nennwerte 31 . Ist aufser Kurs gesetztes Geld inWährungsgeld umzurechnen, so entscheidet das zur Zeit der Aufser-kurssetzung angenommene Verhältnis des Metallwertes, meist aberein fester, gesetzlicher Mafsstab, der bei der Währungsänderung
27 Münzges. Art. 14 § 1 u. 4. Vgl. Sachs. Gl>. § 665.
28 Eine Geldschuld mit bedungenem Zahlungsmittel (z. B. in Gold, inDoppelkronen, in Silbertalern) bleibt aber Wertschuld und ist scharf zuscheiden von der eigentlichen Geldsortenschuld, die auf Geldstücke als Gattungs-sachen geht; vgl. oben Anm. 12.
29 So bei ausländischer und bei ehemaliger Währung. Ist die Geldsorteüberhaupt aufser Kurs gesetzt, so tritt auch dann, wenn sie ausdrücklich alsZahlungsmittel bedungen war, das jetzige Währungsgeld an die Stelle; B.G.Ii.§ 245. (Bei einer eigentlichen Geldsortenschuld liegt, wenn die Geldsorte nichtmehr im Umlauf ist, Unmöglichkeit der Erfüllung vor). Wenn dagegen dieGeldsorte noch als freies Geld oder etwa als Scheidemünze (oben Anm. 26)umläuft, so ist sie zwar nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel für eine inihr ausgedrückte Geldschuld, bleibt aber Zahlungsmittel, falls sie als solchesvereinbart war. Vgl. Sachs. Gb. § 667—670.
30 Über die zahlreichen hier einschlagenden Streitfragen vgl. bes. Gold-Schmidt S. 1161 ff., Beklcer, Couponsprozesse S. 93 ff, Ilartmann, Inter-nationale Geldschulden (1882), Knies S. 406 ff, Windscheid II § 256,Be sei er S. 499 ff, II. Kaufmann a. a. 0. S. 35 ff.
31 Vgl. Münzges. Art. 15. Wird der Kennwert einer Münzsorte herab-gesetzt, so mindert sich ihre Zahlungskraft auch für einen in ihr ausgedrücktenGeldbetrag, sie müfste denn als Zahlungsmittel bedungen sein. — Die Um-rechnung einheimischer Münzsorten nach dem Kurswerte kann heute inDeutschland nicht mehr Vorkommen. Sie begegnet aber da, wo neben demWährungsgelde andere Münzen ausgeprägt oder beibehalten werden, die alsgesetzliche Zahlungsmittel ohne gesetzlich festgestellten Zahlungswert an-erkannt sind. So früher bei den unter der Herrschaft der Silberwährung aus-geprägten Goldmünzen.