Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
93
Einzelbild herunterladen
 

§ 107. Das Geld.

93

I

II. Währungsgeld. Volles Geld ist nur das Währungsgeld.Wäkrungsgeld ist heute nur Landesmünze in Landeswährung (in-ländische Kurantmünze).

Deutsches Währungsgeld sind die nach dem Reichs-markfufs ausgeprägten Reichsgoldmünzen und neben ihnen nochdie deutschen Silbertaler 22 . Die einzelnen Reichsgoldmünzen er-langen aber die Eigenschaft als Währungsgeld nicht, wenn sie in-folge unterwichtiger Prägung nicht dasPassiergewicht erreichen,und büfsen die Eigenschaft als Währungsgeld ein, wenn sie durchAbnutzung dasPassiergewicht oder durch gewaltsame oder ge-setzwidrige Beschädigung irgend etwas an Gewicht verloren haben 23 .Solche Münzen brauchen nicht in Zahlung genommen zu werden 24 .

Da die Geldkraft des Währungsgeldes auf Rechtssatz beruht,kann sie ihm auch nur durch Rechtssatz ganz oder teilweise wiederentzogen werden. Der Staat kann als Gesetzgeber Währungs-geld verrufen (aufser Kurs setzen), übernimmt dann aber stets zu-gleich eine Verpflichtung zur Einlösung der noch vorhandenenGeldstücke 25 . Er kann auch die Geldkraft einer Münzsorte durchHerabsetzung des Nennwertes (Devalvation),oder durch Umwandlungeiner Kurantmünze in Scheidemünze verringern 26 .

Das Währungsgeld hat unbeschränkte Geldkraft. Esist das gesetzliche Wertmafs, in dem der Vermögenswert in allenöffentlichen Urkunden und richterlichen Urteilen auszudrücken ist,

22 Münzges. Art. 1 u. 15 Z. 1; sogenanntehinkende Goldwährung.

23 R.Ges v. 4. Dez. 1871 § 9 u. Münzges. Art. 2. Das Passiergewicht istvorhanden, wenn nicht mehr als 5 Tausendstel am Normalgewicht fehlen.Münzen ungenauer Prägung sollen überhaupt nicht ausgegeben werden, wenndie zulässige Fehlergrenze (Toleranz, Remedium) überschritten ist; sie beträgtein Mehr oder Weniger von 2 Tausendsteln am Feingehalt und von2*/a Tausendsteln am Gesamtgewicht; R.Ges. v. 4. Dez. 1871 § 7 u. Münzges.Art. 2. Privatrechtliche Bedeutung hat aber nur das Passiergewicht.

24 Ihre Annahme ist zulässig. Doch ist öffentlichen Kassen und Bankenihre Wiederausgabe untersagt. Die durch Abnutzung entkräfteten (nicht diebeschädigten) Münzen werden für Rechnung des Reichs zum Einschmelzeneingezogen und bleiben bis dahin gesetzliches Zahlungsmittel bei allen Reichs-und Staatskassen. R.Ges. v. 4. Dez. 1871 § 9.

25 Das Münzges. Art. 8 hat den Bundesrat ermächtigt, die Außerkurs-setzung der Landesmünzen anzuordnen und unter Wahrung gesetzlicherMindestfristen ihre Einlösung zu regeln. Über die von 1873 bis 1878 erfolgtenAußerkurssetzungen vgl. die h. S e li 1 i ng S. 82 Anm. 1 angef. Bekanntmachungen.

26 Das R.Ges. v. 6. Jan. 1876 ermächtigt den Bundesrat, die Silbertalerbis zu ihrer Außerkurssetzung für Silberscheidemünzen mit dem Nennwertevon 3 Mark zu erklären.