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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Vervollkommnung des Geldes ging die Entfaltung und Steigerungseiner wirtschaftlichen Funktionen und damit der Übergang vonder Naturalwirtschaft zur „Geldwirtschaft“.
Die Eigenschaft von Geld im Rechtssinne empfängt eine Sach-art lediglich durch Rechtssatz (Gewohnheitsrecht oder Gesetz).Der Rechtssatz, der einer Sackart volle Geldkraft verleiht, ver-schafft ihr „Währung“. Die Rechtsordnung kann aber auch eineSachart mit beschränkter Geldkraft ausstatten. Es gibt daher un-vollkommenes Geld®.
Der Staat hat nicht nur als Gesetzgeber die das Geldwesenordnenden Rechtssätze aufzustellen, sondern nimmt kraft seinerMünzhoheit als Spender des öffentlichen Glaubens zugleich die aus-schliefsliclie Befugnis zur Münzprägung in Anspruch * * 6 7 . In Deutsch-land steht die Münzgesetzgebung dem Reiche, die Münzprägungunter Aufsicht des Reiches den Einzelstaaten zu 8 .
Durch die Geldeigenschaft büfst eine Sache ihre sonstigenEigenschaften keineswegs ein 9 . Da nur Sachen von eignem Ge-
Sternegg a. a. 0. I 183 ft'., II 392 ft’., Brunner, R.G. I 213 ft'., Schröder,
R.G. S. 187 ff., 525 ff, 593 ff, 839 ff.
6 Goldschmidt a. a. 0. S. 1069 ff.; Koch a. a. 0. S. 115; Regels-berger I 398; Cosack B.R. § 45; Dernburg II § 13. Die Einschränkungdes Geldbegriffes auf das gesetzliche Zahlungsmittel (z. B. bei G. I-Iartmanna. a. 0., Laband III 157, Endemann, B.R. 1 § 121) ist willkürlich undwiderspricht auch dem Sprachgebrauch der Gesetze. Inwieweit freilich unterGeld das unvollkommene Geld mitbegriffen ist, mufs hei jedem einzelnen Rechts-satze besonders ermittelt werden.
7 Im älteren deutschen Recht nahm dieses Iloheitsreclit gleich vielenanderen die Gestalt eines Regals an und kam in viele Hände. Für das heutigeRecht ist der Begriff des Münzregals unzutreffend. Wenn Laband III 159 ff.das ausschliefsliche staatliche Münzprägungsrecht als ein gewerbliches Monopolbetrachtet und demgemäfs dem Reiche die Münzhoheit, den Einzelstaaten dasMünzregal zuschreibt, so verkennt er die Bedeutung der öffentlichen Wert-beglaubigung. Ihn widerlegt, was er seihst a. a. 0. S. 186 über die Eichungder Mafse und Gewichte sagt.
8 V. U. Art. 4 Z. 3; R.Ges. betr. die Ausprägung von Reichsgoldmünzenv. 4. Dez. 1871; Münzges. v. 9. Juli 1873. Die Münzprägung erfolgt durchdiejenigen Einzelstaaten, die hierzu Münzstätten eingerichtet haben; sie ge-schieht hei Reichsgoldmünzen der Regel nach und hei Scheidemünzen immerfür Rechnung des Reichs, das dafür eine Vergütung (Prägelohn) zahlt; Reichs-goldmünzen (Zwanzigmarkstücke) haben die Münzstätten auf Verlangen auchfür die Rechnung von Privatpersonen gegen eine vom Reichskanzler mit Zu-stimmung des Bundesrats festgesetzte Gebühr, deren Überschufs über denPrägelohn in die Reichskasse fliefst, auszuprägen; Münzges. Art. 3 § 4 undArt. 12.
9 Bekker, Couponsproz. S. 95 ff, Band. I 317 ff.; Koch a. a. 0. S. 114.