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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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107. Das Geld.

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brauchswert sich zu Geld eignen 10 , haben die Geldstücke einenvon ihrer Geldeigenschaft unabhängigen, stofflichen Wert. Beiden Münzen unterscheidet man daher von ihrem Nennwerteihren Metall wert * 11 . Die Geldstücke können ferner als körper-liche Sachen den Gegenstand verschiedener Rechtsgeschäfte bildenund insbesondere sowohl als individuell wie als gattungsmäfsig be-stimmte Sachen verkauft und gekauft werden 12 . Sie werden daherauch als Waren gehandelt und erlangen einen nach Zeit und Ortwechselnden Handelspreis, der bei den Münzen Kurswert lieifst 13 .Manche Regeln des Sachenrechts sind für Geldstücke um ihrerGeldeigenschaft willen durch besondere Rechtssätze abgeändert 14 .

10 Knies a. a. 0. S. 147 ff.; Gold Schmidt a. a. 0. S. 1066.

11 Der Metallwert kann höher oder niedriger als der Kennwert sein;höher z. li. bei Goldmünzen in Ländern mit Silberwährung, wie früher beiden deutschen Goldmünzen; niedriger infolge unterwichtiger Ausprägung, Ab-nutzung oder Festhaltung des Kennwertes älterer Silbermünzen in Ländernder Goldwährung, wie bei den deutschen Silbertalern. Die gesetzlichen Regelnüber den Metallgehalt der auszuprägenden Münzen bilden den Münzfufs; siebestimmen für jede Münzart den Feingehalt (Gewicht an Geldmetall), dieLegierung (Zusatz von minder edlem Metall), da's Schrot (Bruttogewicht) unddas Korn (Verhältnis des Feingehalts zum Schrot). So für die deutschenReichsgoldmünzen R.Ges. v. 4. Dez. 1871 § 14, Münzges. Art. 2 u. 12; fürdie Reichsscheidemünzen Münzges. Art. 8. Vgl. Goldschmidt a. a. 0.§ 101102; Koch a. a. 0. S. 119 ff

12 Ein Spezieskauf von Münzen mit Geldeigenschaft kann Vorkommen(z. B. behufs Erwerbes von drei Reiehsgoldmünzen mit den Bildern der dreiKaiser aus dem Jahre 1888). Gattungskauf ist meist das Geldwechselgeschäft;Preufs. L.R. I, 16 § 80; Goldschmidt S. 1104 ff; Hartmann a. a. 0. S. 41;Ivarlowa a. a. 0. S. 539 ff; Beclimann, Kauf. II 153 ff.; Windscheid

II § 385 Anm. 3. Doch kann es auch Tausch sein. Geldstücke können fernerals Sackindividuen den Gegenstand von Transport-, Verwalirungs-, Leih-geschäften usw., als Gattungssachen den Gegenstand von Verwalirungs- undDarlehnsgeschäften bilden.

13 Goldschmidt S. 1103 ff.; Koch a. a. 0. S. 117 ff Auf den durchAngebot und Kachfrage bestimmten Kurswert wirkt einerseits der stofflicheWert, andererseits aber auch die Geldkraft der Münzsorte ein. Der Kurswertkann den Kennwert übersteigen (so z. B. ehemals bei den deutschen Gold-münzen, so oft bei fiemden Münzen, so auch bei Gold- und Silbermünzen inLändern der Papierwährung) oder hinter ihm Zurückbleiben. Die Differenzlieifst Aufgeld oder Agio (bei niedrigerem Kurswert auch Disagio).

14 Besonderheiten gelten nach B.G.B. § 935 Abs. 2, wie schon nachälteren Partikularrechten, hinsichtlich des Rechtserwerbes vom Kichtberechtigten.Kacli gemeinem Recht auch hinsichtlich des Eigentumserwerbes durch Ver-mengung; Go 1 d sch midt S. 1142, Hartmann S. 20 ff, B elck er § 75 Beil. III;a. M. Niemeyer, Z. f. II.R. XL1I 20 ff. Vgl. ferner C.Pr.O. § 815 über diePfändung von Geld.