Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
87
Einzelbild herunterladen
 

§ 106. Realrechte.

87

dem wirtschaftlichen Zwecke des Grundstücks 16 . Allein es dientin jedem Falle einem Zwecke, der mit dem Grundbesitze in Ver-bindung gesetzt und der sozialen Aufgabe, die der Grundbesitzerfüllen soll, einverleibt ist 17 . Das Realrecht ist ferner nichtdurchweg vom Grundstück trennbar 18 . Allein in manchen Füllenkann es vom Grundstück getrennt und stets kann es getrennt vor-gestellt werden 19 . Denn es ist ein besonderes Recht, das in demEigentum an der körperlichen Sache nicht enthalten, sondern nurmit ihm verbunden ist 20 .

Nach dem B.G.B. gelten Realrechte als Bestandteile desGrund-stücks 21 . Zu wirklichen Grundstücksbestandteilen sind sie damitnicht geworden. Denn da nach der vom B.G.B. selbst durchweg

L.R. I, 2 § 69; R.Ger. I Nr. 132, VII Nr. 75, XII Nr. 65. Gegen die Zubehör-eigenschaft Wächter II 258 ft'., 326, Unger I 455 ff., 577, Stobbe I 617,Köhler, Pertinenzen S. 48 ff., Wäber, Die Pertinenz S. 48 ff.

16 Notwendig ist dies nur bei den Realservituten der Fall. In willkür-licher Weise scheidet Maurenbrecher I § 347 die subjektiv-dinglichenRechte, die eine innere Beziehung zu dem berechtigenden Grundstücke haben,unter Anerkennung ihrer Pertinenzqualität aus dem Begriff der Realrechteganz aus und findet das Kennzeichen der Realrechte gerade iu dem Mangelder Pertinenzqualität.

17 Dies verkennt Unger I 576 ff. Die Verbindung öffentlicher Rechtemit den Grundstücken bedeutete eben die Erstreckung der Zweckbestimmungdes Grundbesitzes auf öffentliche Angelegenheiten; die Ausbildung von Real-gewerbeberechtigungen bedeutet die Bestimmung gewisser Grundstücke zuStätten eines Gewerbebetriebes; die Anknüpfung von Mitgliedschaften anGrundstücke bedeutet deren Einordnung in einen Gemeinsehaftszweck; usw.

18 Bei manchen Realrechten ist die Trennung ausgeschlossen; vgl. UngerI 579, Stobbe I § 66 a. E., R.Ger. XII Nr. 50, Preufs. L.R. II, 16 § 118, B.G.B.§ 1103 u. 1110. Unrichtig ist es, wenn Maurenbrecher § 148 u. Walter§ 131 die Trennbarkeit grundsätzlich bejahen.

19 Über trennbare Gemeindenutzungsrechte vgl. oben Bd. I 607 Anm. 20u. S. 609 Anm. 35; über Realgewerbeberechtigungen, die mit staatlicher Zu-stimmung übertragbar sind, Rey scher, Z. f. D. R. V 59, Wächter II 327,Unger I 579 Anm.43, Oertmann, Bayr. Landesprivatr. S. 503 Anm. 17; überdie Zulassung der Übertragung von Reallastberechtigungen mit Einwilligungdes Verpflichteten Reyscher, Württ. P.R. I § 527; über das PatronatrechtIlinschius III 77. Jagd- und Fischereirechte und manche andere Realrechtekönnen wenigstens selbständig verpachtet oder sonst zur Ausübung übertragenwerden.

20 Unger I 576, dem Gerber § 156 Anm. 3, Gengier S. 296 u.Wäber S. 51 zustimmen, findet das Wesen der Realrechte darin, dafs demGrundstück diejuristische Eigenschaft beigelegt ist, jeden Eigentümer zumBerechtigten zu machen. Das ist richtig, sagt aber über das Verhältniszwischen dem Eigentum und dem Recht nichts aus.

21 B.G.B. § 96; dazu Motive I 60, 65. Die Erklärung, die Köhler,B.R. I 470 ff., hierfür gibt, beachtet nur die Grunddienstbarkeiten.