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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
dem Recht nicht immer die Befugnis zu dessen Ausübung. Demieinerseits kann in einem begrenzten Besitzrechte am Grundstückdie Befugnis zur Ausübung von Realrechten enthalten sein 10 .Andererseits ist die.Ausübungsbefugnis mitunter noch durch per-sönliche Eigenschaften bedingt * 11 , bei deren Nichtvorhaiidenseindann das Realrecht ruht 12 .
Das Realrecht teilt somit die Rechtsschicksale des Grund-stücks. Es wird mit ihm veräufsert, belastet, vererbt 18 . Und esunterliegt hierbei, wie immer es an sich beschaffen sein mag, demImmobiliarsachenrecht 14 .
Der Gegenstand des Realrechts bildet nach der im deutschenRecht begründeten Auffassung eine unkörperliche Bertinenz des-Grundstücks 15 . Das Realrecht dient freilich nicht immer blol's
gibt nur die Ausübungsmöglichkeit, nicht wie Manche meinen, das Recht selbst;U n g e r I 576. — Über die verkehrte Theorie, die das Grundstück personifiziert,,vgl. oben Bd. I 266 Anm. 8.
10 Ob und inwieweit dies der Fall ist, läfst sich nicht allgemein ent-scheiden. Namentlich nicht hinsichtlich des Pächters. Vgl. Mauren-brecher I 773; über den Streit beim Patronat Ilinschius III 78 ft'.
11 Wie z. B. bei Patronat- und Kirchenstuhlsrechten durch Religions-bekenntnis, bei Patrimonialrechten durch Stand, Geschlecht und Alter, beiGewerberechten durch gewerbliche Qualifikation usw.; vgl. Maurenbrecher I771 Anm. 6, Reysclier I § 245, Wächter II 327, Unger I 576. Dazu Meckl..A.Y. z. B.G.B. § 105 (für Strelitz § 105): kein Recht zur Ausübung der Land-standschaft vor Leistung des Iiomagial- oder Lehnseides.
12 Seuff. XXXVII Nr. 132; Unger 577; Stobbe I 634; Ilinschius III76. Vgl. oben Bd. I 321.
13 Ob es im Falle der Teilung des Grundstücks gleichfalls geteilt wirdoder den Eigentümern der Teilstücke gemeinschaftlich zusteht oder demEigentümer des Hauptgutes verbleibt oder ganz untergeht, läfst sich nicht all-gemein entscheiden. Sehr verschiedene Grundsätze drangen z. B. hinsichtlichder Gemeindenutzungsrechte durch. Viel Streit herrscht beim Patronat; vgl.R.Ger. XXVII Nr. 33 (im Falle unwesentlicher Abtrennungen soll das Patronat-recht beim Gute bleiben, im Falle völliger Zerstückelung untergehen),Hinschius III 77 (für Kompatronat). Für Realservituten und Reallast-berechtigungen vgl. B.G.B. § 1025 n. 1109. — Mit dem Untergange des Grund-stücks geht auch das Realrecht unter; Unger I 579.
14 Daher auch dann, wenn es öffentlich ist, dem Privatrecht und dann,,wenn es kein Vermögensrecht ist, dem Vermögensrecht. Über die liegenschaft-liclie Natur vgl. oben § 101 Anm. 50.
IB Im älteren deutschen Rechte herrschte diese Auffassung allgemein, wie-die immer wiederkehrenden Aufzählungen der Gutspertinenzen in den Urkundenbezeugen; Gierlce, Gen.R. II 80 ff., 94 ff., 308 ff., Ileusler, Inst. I 362 ff,Huber IV 689. Für das neuere Recht vgl. BöCking I § 81 Anm. 3, Walter§ 131, Albrecht, Krit. Jahrb. 1839 S. 318, Beseler § 77 Anm. 17, Roth,.D.P.R. I 440, Bayr. C.R. § 56 Anm. 42, Bekker, Fand. 1 § 74 Beil. II; Preufs.