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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 106. Realrechte.

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malrechte stark vermindert. Auch von den Realrechten mit privat-rechtlichem Inhalt sind manche der modernen Abneigung gegenbodenständige Rechtsverhältnisse erlegen.

III. Rechtsgrundsätze. Der Begriff des Realrechts sagtüber die Beschaffenheit des Rechtes, das mit dem Grundstückverknüpft ist, nichts aus. Die Realrechte sind bald Persönlichkeits-rechte * * 3 , bald Mitgliedschaftsrechte 4 5 , bald Sachenrechte 6 , bald For-derungsrechte 6 . Manche von ihnen enthalten auch heute eineöffentlich rechtliche Befugnis 7 . Insoweit daher nicht die Beziehungzu dem berechtigenden Grundstücke in Frage steht, gelten fürRealrechte keine gemeinsamen Grundsätze. Vielmehr nehmen dieeinzelnen Realrechte zusammen mit gleichartigen Personalrechtenan dem besonderen Rechte der Klasse, der sie angehören, Teil 8 .

Immer aber folgt aus dem Begriffe des Realrechts eine eigen-artige Form der subjektiven Zuständigkeit. Das Subjekt desRealrechts wird durch das Grundstück bestimmt. Berechtigt ist daherder jeweilige Eigentümer des Grundstücks 9 . Doch deckt sich mit

8 So z. B. die mit einem Grundstücke verbundenen Gewerberechte, Bann-

reclite, Jagd- und Fischereirechte; vgl. oben Bd.'I 716. Auch Markenrechte,

ib. S. 727.

4 Über Realgemeinden und Realgenossenschaften vgl. oben Bd. I 587 ff.,618, 623, 626.

5 So die realen Dienstbarkeiten, Reallastberechtigungen und Näherrechte ;vgl. B.G.B. § 1018, 1094 Abs 2, 1105 Abs. 2. Vielfach auch Gemeindenutzungs-rechte ; oben Bd. I 606, 609 u. 612. Ferner mitunter Kirchstuhls- und Be-gräbnisrechte; oben § 102 Anm. 5960. Desgleichen Erbkuxe.

6 Z. B. Ansprüche auf einen Anteil am landschaftlichen Amortisations-fonds, R.Ger. I Nr. 132, 141, XII Nr. 65; Forderungen auf Feuerversicherungs-gelder, R.Ger. VII Nr. 75; Forderungen auf Ablösungsgelder usw. Unter Um-ständen auch Kirchstuhls- und Begräbnisrechte; oben § 102 Anm. "5960.Vgl. Preufs. L.R. I, 2 § 128; Unger I 573 Anm. 19.

7 So Patronatrechte, vgl. Preufs. L.R. II, 11 § 579, I-Iinschius, K.R.III 9; Mitgliedschaftsrechte in öffentlichen Realgenossenschaften, oben Bd. I623; ehemals Patrimonialgerichtsbarkeit, gutsherrliche Polizei, Land- oderKreisstandschaft, Amtsgerechtsame, viele Gemeinderechte usw.; noch heute inMecklenburg Landstandschaft, Ortsobrigkeit, Polizei, Patronatrecht, vgl. A. V.z. B.G.B. § 105 (für Strelitz § 103).

8 Verkannt von Maurenbrecher u. Reyscher a. a. O. Vgl. Unger I574. Darum können auch die Entstehungs- und Beendigungsgründe derRealrechte mannigfacher Art sein:] Gesetz oder Privileg (oben B. I 302 u.305), Verleihung von Regalgerechtigkeiten, Rechtsgeschäft, Unvordenklich-keit usw.

9 Wächter II 326 Anm. 14, Unger I 775 ff., [Stobbe I 633 Anm. 16jB.G.B. § 1018, 1094, 1105. Bei geteiltem Eigentum der Untereigentümer;M a u r ejn b r e c h e r 1 773, II i n s c h i u s III 78, unten § 121II 3. Der blofse Besitz