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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
keitsordnung hat in der deutschen Rechtsgeschichte eine noch nichtgenug gewürdigte Rolle bei der Ausbildung des Begriffes der objek-tiven Vermögenseinheit und namentlich bei der Entwicklung der.Sondervermögen gespielt 66 . Auch heute kann ein Sondervermögendurch Zugehörigkeitsverhältnisse zwischen den in ihm enthaltenenEinzelsachen eine bestimmte Gliederung empfangen 67 .
§ 106. Re alr echte * 1 .
I. Begriff. Realrechte sind Rechte, die ihrem Subjektedurch das Mittel einer zur Rechtsträgerin erhobenen unbeweglichenSache zustelien 2 .
II. Geschichte. Im deutschen Mittelalter zeitigte die fort-schreitende Verdinglichung der Rechtsverhältnisse eine unabsehbareFülle von Realrechten. Mehr und mehr wurden nicht nur privat-rechtliche, sondern auch öffentlichrechtliche Befugnisse verschie-denster Art, Herrschafts- und Amtsgerechtsame, Gemeindemitglied-schaften, Landstandschaften, gewerbliche Vorrechte usw., fest mitbestimmten Grundstücken verknüpft. Wurde einerseits durch dieRückwirkung solcher Realrechte die Entwicklung des Grundeigen-tums zu einem freien Privatrecht gehemmt, so bildeten andererseitsdie Realrechte eine Hauptform der das öffentliche Recht zu Ver-mögensrecht stempelnden Patrimonialrechte. Nach der Aufnahmedes römischen Rechtes, das von Realrechten nur die Realservitutenkannte, erhielten sich die einheimischen Realrechte. Erst in neuererZeit wurde ihre Zahl durch die Beseitigung der meisten Patrimo-
66 Yor allem durch die Aufnahme unkörperlicher Pertinenzen in dieliegenschaftlichen Saelisphären; Gierke, Gen.R. II 75 ff. Über die Be-deutung des Pertinenzhegriffs für die Bildung der Kirchenvermögen ih.S. 542 ff.
67 Dies gilt z. B. für das Grundvermögen und in besonderer Weise fürdie geschlossenen Immobiliarvermögen, wie die Bahneinheit, das Lehns-vermögen, das Fideikommifsvermögen. Für das letztere führt der Preufs. Entw.die Unterscheidung zwischen der allgemeinen Vermögenszugehörigkeit und derbesonderen Zugehörigkeit innerhalb des Vermögens scharf durch; vgl. § 24u.^37 u. dazu Begründung S. 35. Ähnliches gilt für das Schiffsvermögen undzum Teil auch für das Ilandelsvermögen.
1 Maurenbrecher, D.P.R. I § 347 ff.; Reyscher, Württ. P.R. I§ 245 ff.; Wächter, Württ. P.R. I § 245 ff; Unger I 572 ff.; Stobbe I633 ff; Franken S. 120.
2 Man nennt sie auch „subjektiv-dingliche“ (das Preufs. L.R. I, 2 § 125„dingliche“) Rechte. Als solche begegnen aber auch Rechte, die einer beweg-lichen Sache anhängen.