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2 (1905) Sachenrecht
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§ 105. Hauptsache und Zubehör.

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sie den Vorschriften über Grundstücke unterliegen, ein Zubehörim technischen Sinne haben 60 . Dem Pertinenzverhältnis verwandtist auch die Abhängigkeit der unselbständigen Urkunde von dembeurkundeten Recht 61 .

Als unkörperliche Zubehör Sachen einer körperlichen Sachebehandelte das deutsche Recht die vom B.G.B. dem Bestandteils-begriff unterstellten Realrechte 62 . Ein dem Zugehörigkeitsver-hältnis ähnliches Verhältnis besteht auch, soweit die Versicherungs-forderung bei der Sachversicherung der veräufserten Sache folgt,zwischen der Versicherungsforderung und der versicherten Sache 68 .

Unkörperliche Sachen können endlich zu einander sich wieHauptsache und Zubehör verhalten. So läfst sich die Firmaals Pertinenz des kaufmännischen Geschäfts, die Marke als Pertinenzder Firma uud jetzt das Warenzeichen als Pertinenz des Gewerbe-betriebes, das Zusatzpatent als Pertinenz des Hauptpatentes auf-fassen 64 . Auch sonst aber trägt die Abhängigkeit des Nebenrechtsvom Hauptrecht oft die Züge eines Pertinenzverhältnisses. Werdendie Rechte in Wertpapieren verkörpert, so kann dieses Zuge-hörigkeitsverhältnis in der Verbindung von Nebenpapieren mit demHauptpapier Ausdruck linden und somit in ein Zugehörigkeitsver-hältnis zwischen körperlichen Sachen übergehen 66 .

Die Einbeziehung der unkörperlichen Sachen in die Zugehörig-

vgl. auch schon die fränkische pertinentia comitatus, Brunner, R.G. II 169.Über Zubehörstücke von Jagd-, Brauerei-, Branntweinbrennerei- uud Schank-gerechtigkeiten Preufs. L.R. I, 2 § 6769 u. 71. Dernburg, Preufs. P.it. I§ 62 Anm. 3, Roth, D.P.R. I § 81 Anm. 5960, Bayr. C.R. I, § 56 Anm. 46-^7. A. M. Unger I 437, Stobbe I 617 Anm. 4, Wäber S. 46 ff.

60 Demgenmfs wird man das vom Erbbauberechtigten errichtete Gebäude(vgl. oben § 103 S. 46 u. § 101 Anm. 27) als Zubehör des Erbbaurechts auf-zufassen haben; unten § 141 Anm. 13.Handelt esjsich um ein in Ausübungeines unselbständigen Rechts errichtetes Werk, das als besondere Sache gilt,so ist der Zubehörbegriff, wie Wolff, Der Bau auf fremdem Boden S. 7880,zutreffend ausführt, mindestens analog anzuwenden.

61 Im bisherigen Recht nahm man ohne Anstand ein Pertinenzverhältnisan; vgl. für das preufs. Recht R.Ger. in Str. S. VII Nr. 108. Aber auch nachdem B.G.B. § 952 trägt die Verbindung, obschon das Recht nie Zubehör imtechnischen Sinne ist, alle Züge eines Zugehörigkeitsverhältnisses; vgl. unten§ 108 S. 104.

62 Vgl. oben § 103 a. E. und unten § 106 a. E.

63 Vgl. J. Gierke, Die Versicherungsforderung bei Veräufserung derversicherten Sache, Berlin 1899, S. 80 (Anwendbarkeit des Pertinenzbegriffs impreufs. R.).

64 Vgl. oben Bd. I 725, 738, 868.

65 R.Ger. XXIII Nr. 57. Köhler S. 130 ff. Dazu unten S. 130 ff.

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