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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Eie Gegenstände des Sachenrechts.

ferner bei Kirchengebäuden, Bergwerken, Eisenbahnenund manchen anderen besonders beschaffenen Grundstücken 64 .

Als Grundstückszubehör werden von den Gesetzen oft auchUrkunden (Eigentumsurkunden, Karten, Risse usw.) angesehen 65 .

3. Fahrnis als Fahrniszubehör. Auch beweglicheSachen können zu einander im Verhältnis von Hauptsache und Zu-behör stehen 56 . So gehört der Schlüssel zum Schrank, das Futteralzum Geschmeide, je nach den Umständen oder der örtlichen Ver-kehrssitte auch die Konsole zur Büste, der Maulkorb zum Hunde,das Zaumzeug zum Pferde. Ein besonders wichtiger Fall ist dasSchiffszubehör 67 . Ebenso pflegen andere Fahrzeuge, z. B. Wagenund Fahrräder, mit einem Zubehör ausgestattet zu sein. Auchkörperliche Gesamtsachen, wie Bibliotheken und Sammlungen,haben als solche oft ihr umfangreiches Zubehör 68 .

VI. Übertragung auf unkörperliche Sachen. Dasdeutsche Recht hat den Begriff von Hauptsache und Zubehör aufunkörperliche Sachen erstreckt. Derartige Vorstellungen sind auchheute lebendig. Doch ist nach geltendem deutschen Rechtder technische Begriff des Zubehörs nur in einzelnen Fällen an-wendbar, während im übrigen nur von einem ähnlichen Verhältnisgesprochen werden kann.

Eine unkörperliche Sache kann als Hauptsache erscheinen,der körperliche Sachen als Hülfssachen 'dienen. Dies begegnetinsbesondere seit alter Zeit bei den selbständigen liegenschaftlichenGerechtigkeiten 69 ; sie können auch nach dem B.G.B. insoweit, als

5i Vgl. über Kirclienzubehör M eure r a. a. 0. II 7 ff. u. insbes. überGlocken S. 12 ff., Kobler S. 174ff., Seuff. XII Nr. 301, XIV Nr. 8; überBergwerkszubehör Achenbach, Bergr. I 251 ff., Klostermann, Lekrb.S. 164 u. 198, Köhler S. 178 ff.; über Eisenbalinzubeliör Köhler S. 181 ff.;über Pertinenzstücke eines Waldes, Weinbergs, Kellers, Gartens Preufs. L.B.I, 2 § 6465, 70, 72, 7374.

65 Frankf. Ref. II, 3 § 19; Preuis. L.R. I, 2 § 6263; Sachs. Gh. § 68;Bündner § 178; Zürch. § 50; Balt. P.R. Art. 572. Es liegt kein Grund vor,diese Bestimmungen hinsichtlich der Eigentumsurkunden mit Köhler S. 124ff.umzudeuten.

66 Preufs. L.R. I, 2 § 101102; Sachs. Gb. § 71; Balt. P.R. Art. 570-571.Köhler S. 128 ff.; Stobbe § 65 VII; Krainz I;219; Meurer II 5 ff. Un-richtig Böcking, Pand. I § 81 Anm. 4.

57 Preufs. L.R. I, 2 § 91; II.G.B. § 478 (auch Schiffsboote; im Zweifel alleins Schiffsinventar eingetragenen Gegenstände).

68 Preuis. L.R. I, 2 § 96100.

69 Beispiele aus dem älteren deut. R. b. Gierke, Gen.R. II 125 Anm. 147;