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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
2. Fahrnis als Grundstückszubehör. Weitaus diewichtigsten Pertinenzverhältnisse entstehen aus der Verknüpfungbeweglicher Sachen mit Grundstücken. Zum Teil sind die Fälle,in denen eine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft anzunehmen istund somit bei Erfüllung der sonstigen Erfordernisse Zubehöreigen-schaft besteht, gesetzlich umschrieben.
Zubehör eines Landguts ist nach der im modernen Rechtdurch gedrungenen deutschen Auffassung das gesamte Gutsinventar 45 .Es umfafst das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät („Schilfund Geschirr“) und Vieh (Arbeits- und Zuchtvieh), die zur ordnungs-mäfsigen Fortführung der Wirtschaft bis zur Wiedererzeugung er-forderlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und den vorhandenen ,auf dem Gute gewonnenen Dünger 46 . In sich bildet das Gutsin-ventar zugleich eine Gesamtsache.
Zubehör eines Gebäudes soll nach einem alten Sprichwortim Zweifel alles sein, was erd-, mauer-, niet- oder nagelfest ist 47 .Diese Regel kann im heutigen Recht keine Geltung mehr bean-spruchen. Sie traf niemals die nur zum Gebrauche des jetzigenBesitzers fest mit dem Gebäude verbundenen Sachen 48 . Sind dagegenSachen zur dauernden Einrichtung des Gebäudes erd-, mauer-,niet- oder nagelfest mit diesem verbunden, so gelten sie heute
45 Heusler I 359 ff.; Stobbe I § 65 V; Köhler S. 117, 147 ff; UngerI 456 ff; Dernburg, Fand. I § 77 Z. 2; Regelsberger 1 389. Preufs. L.R.I, 2 § 48 ff; Code civ. Art. 524; Österr. Gb. § 296; Sachs. Gb. § 50; B.G.B.§ 98 Z. 2. Für das gemeine R. Seuff. XXII Nr. 158. — Anders nach römischemRecht, an dem die gemeinrechtliche Praxis zum Teil festhielt. Auch dasZürch. Gb. u. einige andere Schweiz. Gb. weichen ah; Iluber III 35ff Ebensodas Balt. P.R. Art. 566; Erdmann I 161 ff.
46 So in wesentlicher Übereinstimmung mit den anderen GesetzbüchernB.G.B. § 98 Z. 2. Vgl. dazu Entsch. b. Scherer, Das zweite Jahr des B.G.B.S. 112, Das dritte Jahr S. 112; Seuff. LVI Nr. 144 (Aufstallschweine). Hin-sichtlich des Düngers Seuff. XLII Nr. 94. Gekaufter Dünger (insbesondereKunstdünger) mufs insoweit als Zubehör gelten, als er zur Führung der Wirt-schaft erforderlich ist.
47 Goslarer Stat. S. 26 Z. 23; Rechtsb. n. Dist. II, 1 d. 2; Nürnh. Ref.XVI, 6; Frankf. Ref. II, 3 § 19; Lüneb. Ref. II, 3 § 8, Preufs. L.R. I, 2 § 80ff.;Code civ. Art. 525; Österr. Gh. § 297; Solothurner Gb. § 657; Bündner § 178;weitere Quellenstellen b. Stobbe § 65 Anm. 21, Graf u. Dietherr IIINr. 12—15, Huber IV 688 u. III 32 ff
48 Rechtsb. n. Dist. II, 1 d. 2—3; Purgoldt III 135; Preufs. L.R. I, 2§ 81, § 85 (für die an oder in der Wand befestigten Kleider- und Bücher-schränke); U n ge r I 458 ff; Köhler S. 117 ff — Nach dem B.G.B. sindsolche Sachen keine Bestandteile (oben § 103 III 1), ebensowenig aber Zu-behör.