§ 105. Hauptsache und Zubehör.
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Erfolg durch eiue Rechtshandlung herbeigeführt werden, so mufsdie beabsichtigte Lösung des Sachbandes durch eine entsprechendeÄnderung des äufseren Zustandes verwirklicht sein; eine Ver-änderung des rechtlichen Zustandes, die den tatsächlichen Zusammen-hang von Hauptsache und Zubehör unberührt läfst, vermag dieeinmal begründete Sachzugehörigkeit nicht zu beseitigen 41 .
V. Einzelfälle. Der Pertinenzbegriff ist an den Beziehungenkörperlicher Sachen zu einander ausgebildet und zunächst aufsolche berechnet.
1. Grundstücke als Grundstückszubehör. Die imälteren deutschen Rechte mannigfach ausgestalteten Verknüpfungenzwischen herrschenden und dienenden Grundstücken sind längstverschwunden. Dagegen erhielt sich im neueren Recht die Be-handlung von Nebengütern, Vorwerken, Wäldern, Wiesen usw. alsPertinenzen des Hauptgutes, von Hof und Garten als Pertinenzdes Hauses 42 . Ob das Verhältnis eines Hauptgrundstücks mitZubehörgrundstück vorliegt oder oh vielmehr entweder eine Mehr-heit durchaus getrennter Grundstücke oder aber ein einziges Grund-stück mit äufserlich gesonderten Teilen apzunelnnen ist, wurdedurch die Art und Weise der geschichtlichen Individualisierungder Grundstücke bestimmt, dann aber mehr und mehr in den Flur-büchern oder Grundbüchern öffentlich festgestellt 43 . Das B.G.B er-kennt eine Zugehörigkeit von Grundstücken nicht mehr an, ermöglichtjedoch durch die Zulassung besonderer Rechte an Flächenteilen einesGrundstücks den Fortbestand einer sachenrechtlichen Selbständigkeitder in Bestandteile verwandelten liegensckaftlichen Zubehörstücke 44 .
41 Vgl. ß.G.B. § 1121 Abs. 2 (Veräußerung ohne Entfernung); für daspreufs. 11. Ges. v. 5. Mai 1872 § 30, Dernburg, Preufs. P.R. I 826, R.Ger. IXNr. 61; für das gemeine Recht R.Ger. XXVVII Nr. 37, Regelsberger I 391.A. M. für das gemeine Recht Köhler S. 100 ff., Dernburg, Rand. I § 77.
42 Mauren h recher I § 187; Roth, D.P.R. 1 § 81 II 1 a; BeselerS. 307; Stobbe § 65 IV; Unger I 456 ff; Huber IV 689 Anm. 30. Preufs.L.R. I, 2 § 44; Sachs. Gb. § 68; Liv-, Esth- u. Kurl. P.R. Art. 567. Seuff.XXXVI Nr. 15 (oben Anm. 31); R.Ger. XXV Nr. 58 (Hauswiesen der StettinerBürgerhäuser). Vgl. auch Meurer, Begriff u. Eigentümer der heiligen SachenII 21 ff. u. 209 über die Pertinenzqualität der Kirchhöfe.
43 R.Ger. XXV Nr. 58. Die Zubehöreigenschaft endet dann erst mit derAbschreibung.
44 Oben § 103 Anm. 31. Im Sondersh. A.G. Art. 26 ist ausdrücklich bestimmt,dafs die als Zubehör gebuchten Grundstücke als Bestandteile zu gelten haben. —Dagegen können Gebäude und andere fest mit dem Boden verbundene Sachen,die nicht als Bestandteile des Grundstücks, auf dem sie sich befinden, gelten,Zubehör eines anderen Grundstücks sein; R.Ger. LV Nr. 66.