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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

sie für sieh gepfändet werden 85 ; doch ist nach geltendem Rechtdie Pfändung des Grundstückszubehörs ausgeschlossen 36 . Einerechtsgeschäftliche Verfügung kann, wie über die Hauptsache ohneZubehör, so über jede Zubehörsache einzeln stattfinden 37 . Das

Recht an jeder Zubehörsache ist für sich verfolgbar. Wo immeraber ein an der Zubehörsache begründetes Rechtsverhältnis demfür das Sachganze mafsgebeuden Rechtsverhältnisse widerstreitet,hat es den Vorrang 38 .

IV. Beendigung. Das Pertinenzverhältnis endet durchAufhebung des Sachbandes. Eine vorübergehende räumliche Tren-nung oder wirtschaftliche Gehrauchsentfremdung löst das Sachbandnicht 39 . Dagegen wird durch dauernde räumliche Trennung oderdurch dauernde Bestimmung für einen anderen wirtschaftlichenZweck die Zubehöreigenschaft der Hülfssache zerstört 40 . Soll dieser

Lösung des Sachbandes möglich; so z. B. bei Wertpapieren im Falle der Zurück-behaltung der Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, B.G.B. § 1296; un-richtig nimmt hier das R.Ger. XXIII Kr. 57 die völlige Lösung des Pertinenz-verhältnisses an.

35 Köhler S. 79; Seuff. XLIV Nr. 164. Doch gab schon das bisherigeRecht vielfach den Realgläubigern ein Widerspruchsrecht; Preufs. G. v. 13. Juli1883 § 206, Bad. R. nach R.Ger. XXYI Nr. 71.

86 C.Pr.O. § 865; oben § 101 Anm. 2829. Dazu Yerli. des XXI. Deut.Juristentages I 276 ff. (Hermes), II 24 ff., III 186 ff., 201 ff. (Gierke).

37 Dies ändert sich für das Grundstückszubehör mit der Beschlagnahme;doch bleibt auch dann eine Verfügung über das Zubehör innerhalb der Grenzeneiner ordnungsmäfsigen Wirtschaft zulässig; Zw.V.G. § 23.

38 Darum erstrecken sich die liegenschaftsrechtliche Übereignung oderNiefsbrauchbestellung, das Grundpfandrecht und das Schiffspfandrecht nichtauf die im Eigentum eines Dritten befindlichen Znbeliörsachen; B.G.B. § 926,1031, 1120, 1265. Anders die Zwangsversteigerung, wenn der Eigentümer nichtrechtzeitig widersprochen hat; Zw.V.G. § 55 Abs. 2; vgl. R.Ger. XLIX Nr. 58.Ebenso bleiben besondere dingliche Rechte an Zubehörsachen von den Rechts-schicksalen der Hauptsache unberührt; R.Ger. XLYI Nr. 45. Über denVorrang des besonderen Besitzes vgl. Preufs. L.R. 1, 7 § 54.

39 Preufs. L.R. I, 2 § 106107; B.G.B. § 97 Abs. 2; R.Ger. XXVIII Nr. 32;Unger I 454 u. 461; Krainz I 224; Wäber S. 183. Darum kann dasPertinenzverhältnis auch für eine verliehene, vermietete oder verpfändete Sachefortbestelieu.

40 B.G.B. § 1121 Abs. 1, § 1122 Abs. 2; Sachs. Gb. § 67; Köhler S. 101;Wäber S. 184 ff. Ist die Trennung mit Veräufserung verbunden, so ist siestets eine dauernde. Dauernde Trennung ist aber auch ohne Veräufserung(z. B. bei Überführung auf ein anderes Grundstück desselben Eigentümers)möglich. Aufhebung des Pertineuzverhältnisses ohne räumliche Trennung kanninfolge Veränderung der wirtschaftlichen Bestimmung der Hauptsache (z. B.Umwandlung eines Landgutes in eine Fabrik) oder der Hülfssache (z. B. Er-hebung von Arbeitspferden zu Luxuspferden) Vorkommen.