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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 105. Hauptsache und Zubehör.

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Veränderung oder Aufhebung stets die Beschaffenheit der Haupt-sache 28 . Und soweit die sachenrechtliche Schicksalsgemeinschaftreicht, werden neu hinzutretende Zubehörstücke dem an der Haupt-sache bestehenden Rechtsverhältnisse von selbst unterworfen 29 ,gehörig abgesonderte Zubehörstücke ihm von seihst entrückt 30 .

Gleichwohl bleiben Hauptsache und Zubehör als Einzelsachenbesondere Rechtsobjekte 81 . Die Zubehörsache kann daherandere rechtliche Eigenschaften als die Hauptsache haben 32 . Einbesonderer Besitz findet an ihr statt 33 . Sie bildet einen selbstän-digen Gegenstand des Eigentums und der begrenzten dinglichenRechte 84 . In Ermangelung abweichender Rechtsvorschriften kann

28 Darum werden bewegliche Sachen als Zubehörstücke eines Grund-stücks der Übereignung durch Auflassung und Eintragung, der Belastung miteiner Hypothek oder Grundschuld, der liegenschaftsrechtlichen Zwangsvoll-streckung usw. zugänglich. Zubehörsachen eines Schiffs nehmen, wenn dasSchiff selbst ohne Übergabe übereignet wird (H.G.B. § 474), an dem Eigentums-Übergänge durch hlofse Einigung teil.

29 Vgl. Sachs. Gb. § 66; Kollier S. 96 ff.; a. M. Unger I 444ff. All-gemein anerkannt ist das Prinzip hei Nießbrauch und Pfandrecht; KöhlerS. 98 ff., Wäh er S. 169 ff; vgl. Preufs. L.R. I, 20 §'443, 446, Osterr. Gb. § 457,Sachs. Gh. § 410, B.G.B. § 1120.

30 R.Ger. III Kr. 84; Preufs. L.R. I, 20 § 445; B.G.B. § 11211122;.Wäber S. 173 ff.

31 Köhler S. 67 ff. Vgl. Erk. des Obst.L.G. f. Bayern b. Seuff. XXXVINr. 15 (zwischen Grundstücken, deren eines Zubehör des anderen ist, kanneine Servitut entstehen, zwischen Bestandteilen desselben Grundstückes nicht).

32 So bleibt sie während der Zugehörigkeit zu einem Grundstück mangelsanderer Bestimmung beweglich; oben § 101 Anm. 2829. Auch kann esallodiale Pertinenzen eines Lehnguts oder eines Fideikommifsgutes geben. Vgl.Sachs. Ges. über Familienanwartschaften §4; Hess. A.G. Art. 247; Meckl. A.V.§ 31, 127 (Str. § 30, 124). Anders Bad. A.G. Art. 36 § 2.

33 R.Ger. XXXIV Nr. 41; B.G.B. § 926 Abs. 2. Daher auch besondereErsitzung; Kollier S. 68; Regelsberger 1 387. Ebenso besondererRechtserwerb auf Grund des redlichen Erwerbes vom Nichtberechtigten; B.G.B.§ 926 Abs. 2.

34 Daher kann die Zubehörsache im Eigentum eines Anderen als desEigentümers der Hauptsache stehen. Dies nicht nur infolge einer ursprüng-lichen Eigentumsverschiedenheit (oben Anm. 16), sondern auch infolge einerVeräußerung der Zuhehörsache ohne gleichzeitige Lösung des Sachhandes;B.G.B. § 1121 Abs. 2; für das französ. Recht R.Ger. XXXVIII Nr. 100; fürdas preufs. R., das im ersten Falle ein Pertinenzverhältnis nicht entstehenläfst, A. L.R. I, 20 § 445 mit Pl.Beschl. des O.Tr. II 380, Ges. v. 5. Mai 1872§ 30, R.Ger. IX Nr. 61. Ebenso kann ein besonderes Pfandrecht an einerZubehörsache bestehen; Kollier S. 110; R.Ger. b. Gruchot XXXI 432 ff.(Beendigung der Zubehöreigenschaft erst mit dem Pfandverkauf). Auch istVerpfändung der Hauptsache unter Zurückbehaltung der Zubehörsache ohne