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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

ihm bereiteten Rechtsschicksalen in seinem jeweiligen Gesamtbe-stande betroffen wird. Weil aber Trägerin der Sacheinbeit dieHauptsache ist, prägt sich die zwischen den verbundenen Sachenbestehende Schicksalsgemeinschaft hier in dem Satze aus, dafs dieZubehörsache den rechtlichen Schicksalen der Hauptsache folgt 24 .Dieser Satz ist freilich im B.G.B. nicht allgemein ausgesprochen,liegt jedoch einer Reihe von Einzelbestimmungen zu Grunde.Durchweg gilt die Regel, dafs die rechtsgeschäftlich begründeteVerpflichtung zur Veräufserung oder Belastung der Hauptsache sichim Zweifel auf das Zubehör erstreckt 26 . In den wichtigsten Fällenaber ergreift auch die sachenrechtliche Übereignung oder Be-lastung der Hauptsache unmittelbar das Zubehör 20 . Ebenso treffenin erheblichem Umfange sonstige sachenrechtliche Schicksale, denendie Hauptsache unterliegt, mit ihr zugleich das Zubehör 27 . Dabeientscheidet über Art und Inhalt des Rechtsverhältnisses in An-sehung des Sachganzen und über die Formen seiner Begründung,

24 So ausdrücklich Preufs. L.R. I, 2 § 105. Vgl. auch Seuff. XLV Nr. 73.

26 B.G.B. § 314, 418 Abs. 1, 926 Abs. 1 S. 2, 1096 S. 2; ebenso für dasVermächtnis § 2164. Vgl. Schweiz. Entw. § 647 Abs. 1:Die Verfügung überdie Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihr Zu-gehör. Zugrunde liegt nicht etwa die Mutmafsung eines auf Zusammenfassunggerichteten Parteiwillens, vielmehr wird der objektive Bestand des schon durchNennung der Hauptsache ausgedrückten Sachganzen wirksam, wenn nicht eingegenteiliger Parteiwille erklärt ist; vgl. oben § 104 Anm. 26, Köhler S. 5 ff.,Regelsberger I 388, Wäber S. 157, Seuff. XXXVIII Nr. 287.

26 Dies gilt nach B.G.B. für die Übereignung eines Grundstücks (§ 926),sowie für die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch (§§ 1031, 1062)oder einem Vorkaufsrecht (§ 1096). Ohne weiteres ergreift das Grundpfand-recht (§ 1120) und die Reallast (§ 1107), sowie das Schiffspfandrecht (§ 1265)die Zubehörsachen. Dagegen müssen hei der Übereignung oder Belastungbeweglicher Sachen die Erfordernisse der dinglichen Rechtsänderung auchhinsichtlich der Zubehörsachen erfüllt sein, um den sachenrechtlichen Erfolgherbeizuführen. Über andere Gesetze vgl. Wäber S. 164 ff.

27 So folgt das Zubehör dem Grundstück bei der ehelichen Fahrnis-gemeinschaft (B.G.B. § 1551) und bei der gesetzlichen Erbfolge (B.G.B. § 1932),namentlich bei der Sondererbfolge in ein Lehen, Stammgut oder Anerbengut.Regelmäßig trifft auch die Enteignung zugleich das Zubehör. Immer umfafstdie Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen das Zubehör (C.Pr.O.§ 865), das von der Beschlagnahme und von der Zwangsversteigerung derHauptsache unmittelbar ergriffen wird (Zw.V.G. § 20, 55, R.Ger. XIX Nr. 61).Vgl. Köhler S. 76ff., Regelsberger I 387. Auch Besitz an der Haupt-sache nebst Zubehör als Sacheinbeit ist möglich; Preufs. L.R. I, 7 § 52, R.Ger.XV 258; a. M. Unger I 442 ff., Stobbe I 618, Randa, Besitz S. 533. Ebensoeinheitliche Rechtsverfolgung; Bekker 1310,312; a. M. Unger I 443 Anm. 17,445, Stobbe § 65 Anm. 6, Wäber S. 164.